Rz. 199

Gemäß § 22 GrEStG darf der Grundstückserwerber erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Eigentumsumschreibung ist deshalb erst "sichergestellt", wenn auch die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt.[497]

 

Rz. 200

Die UB ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung.[498] Fehlt sie, ist das Grundbuch nicht unrichtig und es darf auch kein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) eingetragen werden. Zur Entscheidung über die Steuerpflicht oder -freiheit ist ausschließlich das Finanzamt zuständig.[499]

 

Rz. 201

Das GBA hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen kann.[500] Verneint es diese Frage oder ist es gem. § 22 Abs. 1 S. 2 GrEStG in Verbindung mit entsprechenden Verwaltungsanweisungen von seiner Beistandspflicht entbunden,[501] darf es die Eintragung nicht von der Vorlage der UB abhängig machen.[502] Fehlt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ist regelmäßig lediglich eine Zwischenverfügung gem. § 18 GBO (und nicht die Antragszurückweisung) angemessen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Unbedenklichkeitsbescheinigung binnen angemessener Frist nachzureichen.[503]

 

Rz. 202

Eine UB ist zur Eintragung nötig, wenn der Erwerber eines Grundstücks, Grundstücksteils, Miteigentumsanteils, WE-Rechts, Erbbaurechts[504] oder Erbanteils[505] aufgrund Rechtsgeschäfts oder im Wege der Grundbuchberichtigung – auch beim Gesellschafterwechsel[506] – eingetragen werden soll.[507] Bei Kettenkaufverträgen genügt für Eigentumsumschreibung auf den Zweiterwerber, wenn die seinen Erwerb betreffende UB vorgelegt wird.[508] In solchen Fällen darf das GBA die Eintragung nicht ohne und nicht aufgrund einer widerrufenen UB vornehmen.[509] Die UB ist wirksam, wenn sie dem GBA unzweideutig Auskunft darüber gibt, auf welchen Rechtsvorgang und damit auf welche Eintragung sich die Bescheinigung der Unbedenklichkeit bezieht. Hierfür genügt es, dass ein erst noch abzutrennendes Grundstück in der Urkunde, auf die die Bescheinigung Bezug nimmt, unzweideutig bezeichnet ist.[510]

 

Rz. 203

Steuerliche Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden und Notare: Nach § 18 GrEStG sind Gerichte, Behörden und Notare verpflichtet, Rechtsvorgänge, die ihrer Art nach der Grunderwerbsteuer unterliegen können, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

[497] BGH DNotZ 2004, 402; OLG Karlsruhe BWNotZ 2004, 43.
[498] BGH BGHZ 5, 179 = DNotZ 1952, 216.
[499] BayObLG Rpfleger 1952, 189.
[501] Schöner/Stöber, Rn 149, 150.
[502] BGH BGHZ 7, 53; BayObLG BayObLGZ 1957, 305; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134; BayObLG Rpfleger 1983, 103; OLG Celle Rpfleger 1985, 187; OLG Hamm MittRhNotK 1997, 357; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 233.
[504] BFH DNotZ 1968, 698.
[505] BFH BStBl II 1976, 159; Haegele, Rpfleger 1976, 234.
[506] OLG Frankfurt DNotI-Report 2005, 15.
[507] Weber, NJW 1973, 2015; 1981, 1940; Schöner/Stöber, Rn 150.
[508] Monath, RNotZ 2004, 360, 391.
[509] BayObLG BayObLGZ 1975, 90 = Rpfleger 1975, 227.
[510] BFH BStBl 1976 II, 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge