Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes in Bezug auf den Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegen kann und ob sich die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die durch die beantragte Eintragung zu vollziehende Veräußerung des Grundstücks bezieht.

2. Leidet die Unbedenklichkeitsbescheinigung dagegen an Ungenauigkeiten, die den Kreis der Steuerpflichtigen betreffen, oder bestehen Widersprüche zu den in der Bescheinigung in Bezug genommenen notariellen Urkunden, hindert dies den Vollzug der Auflassung nicht.

 

Normenkette

GBO § 20; GrEStG § 22

 

Verfahrensgang

AG Jülich (Aktenzeichen Blatt 4910)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.07.2017 wird der am 31.05.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Jülich vom 30.05.2017, JL-7084-1, aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.02.2017 - UR.Nr. 312/2017 des Notars K. in D. - hat der Beteiligte zu 1) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2), eine GbR, verkauft und aufgelassen.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 haben die Beteiligten unter Vorlage der notariellen Urkunde vom 10.02.2017 und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Jülich vom 24.03.2017 u.a. die Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligte zu 2) beantragt.

Durch die am 31.05.2017 erlassene Zwischenverfügung vom 30.05.2017 hat das Grundbuchamt den Beteiligten aufgegeben, eine berichtigte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen und hierfür eine Frist bis zum 30.06.2017 gesetzt. Zur Begründung hat das Grundbuchamt u.a. ausgeführt, dass in der Unbedenklichkeitsbescheinigung Herr S. und Frau K. als Käufer im Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angegeben worden seien. Diese Angabe sei unrichtig, weil Erwerberin die - rechtsfähige - Beteiligte zu 2) sei. Die Eintragung der Gesellschafter im Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei schon seit Jahren nicht mehr möglich.

Gegen diese den Beteiligten am 06.06.2017 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die am 05.07.2017 beim Amtsgericht Jülich eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.07.2017. Er hat vorgetragen, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung in der vorgelegten Form ausreichend und der Käufer richtig bezeichnet sei. Auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sei auslegungsfähig. Hier beziehe sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung eindeutig auf den am 10.02.2017 beurkundeten Vertrag. Aus dieser Urkunde ergebe sich wiederum, dass Erwerberin die Beteiligte zu 2) sei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung beziehe sich daher auf die Beteiligte zu 2) als Erwerberin.

Durch am 12.07.2017 erlassenen Beschluss vom 11.07.2017 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Die am 31.05.2017 erlassene Zwischenverfügung ist zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben. Denn die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Jülich vom 24.03.2017 entspricht aus grundbuchrechtlicher Sicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 GrEStG.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes ist zwar keine materielle Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung. Sie ist aber zur Eintragung nötig, wenn der Erwerber eines Grundstücks aufgrund Rechtsgeschäfts im Grundbuch eingetragen werden soll. In solchen Fällen darf das Grundbuchamt, wie sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GrEStG ergibt, die Eintragung nicht ohne und nicht aufgrund einer widerrufenen Unbedenklichkeitsbescheinigung vornehmen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 148; Boruttau/Viskorf, GrEStG, 18. Aufl. 2016, § 22 Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1997 - 15 W 206/97, FGPrax 1997, 170, 171). Hierbei hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegen kann, nicht dagegen, ob im konkreten Fall Steuerpflicht oder -freiheit besteht (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 20 Rn. 48; Boruttau/Viskorf, GrEStG, 18. Aufl. 2016, § 22 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1997 - 15 W 206/97, FGPrax 1997, 170, 171). Liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG vor, hat es die Unbedenklichkeitsbescheinigung daraufhin zu überprüfen, ob sie unzweideutig Auskunft darüber gibt, auf welchen Rechtsvorgang und damit auf welche Eintragung sich die Bescheinigung der Unbedenklichkeit bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1997 - 15 W 206/97, FGPrax 1997, 170, 171). Hier kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 24.03.2017 aufgrund der enthaltenen Angaben, und zwar der Grundstücksbezeichnung, der Urkundennummer, dem Datu...

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