Rz. 4

Ungeachtet der zugrunde liegenden besonderen lebensgemeinschaftsbezogenen Motive – Ausgleich für Mitarbeit oder Beteiligung an den Früchten des nichtehelichen Zusammenwirkens – und unabhängig von der Art des zugewendeten Vermögensgegenstandes und der Angemessenheit der Zuwendung sind lebzeitige Zuwendungen an den Lebensgefährten entsprechend dem schenkungsteuerlichen Regime ehebedingter Zuwendungen[13] als objektiv unentgeltlich zu qualifizieren.[14] Sie sind danach grundsätzlich als freigebige Zuwendungen unter Lebenden einzustufen, durch die der Erwerber auf Kosten des Veräußerers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 ErbStG). An einer objektiv unentgeltlichen, d.h. freigebigen Zuwendung, fehlt es nur dann, wenn der Erwerber auf die Zuwendung einen (nicht selbst wiederum freiwillig begründeten) Rechtsanspruch hat oder wenn die Zuwendung synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verknüpft ist.[15] Häufig finanziert ein Partner dem anderen den Erwerb der gemeinsam genutzten Wohnimmobilie, in der Erwartung, ein Wohnrecht zu erhalten. Hier bezweckt ein Partner mit der Zuwendung an den anderen im beiderseitigen Einverständnis, diesen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Regelmäßig werden die Partner hierüber eine Rechtsgrundabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (causa) getroffen haben. Man könnte geneigt sein, hierin eine kausale Gegenleistung zu sehen. Dennoch ist davon auszugehen, dass der spendable Partner den Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht. Das Wohnrecht, das ihm (möglicherweise) eingeräumt wird, mindert allenfalls die Bereicherung des anderen Partners. M.E. ist kein Grund ersichtlich, derartige Fälle anders zu behandeln als unbenannte Zuwendungen, welche definitionsgemäß zur Geschäftsgrundlage haben, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht.[16]

 

Rz. 5

Für den subjektiven Tatbestand genügt der (einseitige) Wille des Veräußerers zur Unentgeltlichkeit. Er liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Veräußerer sich bewusst ist, dass er seine Leistung ohne dahingehende Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Gegenleistung erbringt. Nicht erforderlich ist, dass der Veräußerer den Erwerber bereichern will.[17]

 

Rz. 6

Eine vereinzelt in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum vertretene Auffassung hält demgegenüber "unbenannte Zuwendungen geringer Höhe" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die laufend im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erfolgen, für nicht schenkungsteuerbar.[18] Nach einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des FG München vom 3.2.2006[19] ist der Schenkungsteuertatbestand der freigebigen Zuwendung nicht erfüllt, wenn der Partner während eines siebeneinhalbjährigen Zeitraums Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 35.000 EUR für den ½-Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin an der gemeinsam Wohnimmobilie trägt. Es sei lebensfremd, dem Partner einen Willen zur Unentgeltlichkeit zu unterstellen. Das gemeinsame Wohnen sei eng mit der Lebensgemeinschaft verbunden, zu der beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung leisten. Hinzu komme, dass dem Partner Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich zuständen; solange er auf diese nicht verzichtet habe, liege keine freigebige Zuwendung vor.[20] Diese Auffassung kommt zwar den Bedürfnissen der Praxis entgegen, weil sie zur Kenntnis nimmt, dass derartige Leistungen innerhalb enger persönlicher Verhältnisse in der Rechtspraxis in den allerwenigsten Fällen der Schenkungsteuerstelle zur Kenntnis gebracht werden. Es sind deshalb schon Stimmen laut geworden, die aus diesem Grund ein mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot tatsächlich gleichmäßiger Besteuerung nicht mehr vereinbares, im Gesetz angelegtes und daher zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm selbst (und nicht nur der in ihrer Ausführung ergangenen Steuerbescheide) führendes strukturelles Vollzugsdefizit erkennen wollen.[21] Gleichwohl ist die vom FG München vertretene Auffassung nach geltender Gesetzeslage abzulehnen. Sie steht in eklatantem Widerspruch zu der vom BFH[22] vorgegebenen Auslegung des Schenkungsteuertatbestandes der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[23] Sie ist auch nicht mit den Grundwertungen des zivilrechtlichen Ausgleichs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbar, denn nach stetiger Rechtsprechung sind vergleichbare Beiträge zur Haushaltsführung für denjenigen, der sie leistet, verlorene Zuschüsse. Die vom Partner übernommenen Zins- und Tilgungsleistungen kommen auch nicht in den Genuss der Steuerbefreiung des § 13 Nr. 12 ErbStG.[24]

 

Rz. 7

Das BMF hatte in einem Erlass vom 3.1.1984[25] unter dem Eindruck des von der stetigen BGH-Rechtsprechung aufgestellten Ausgleichsverbotes nach aufgelöster nichtehelicher Lebensgemeinschaft die großzügige Auffassung vertreten, dass Leistungen an den Lebensgefährten sc...

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