Rz. 2

Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Grundbuchrechts, dass das GBA von sich aus nur in engen Ausnahmefällen (z.B. §§ 94, 118 GBO) überhaupt die Möglichkeit hat, Beweis zu erheben oder Ermittlungen anzustellen (siehe § 29 GBO Rdn 11 f.).[1] Im praktisch wichtigsten Antragsverfahren besteht keine Amtsermittlungsmöglichkeit und der Freibeweis auf Beteiligtenbeibringung nur in engen, richterrechtlich anerkennten Ausnahmefällen.

Vier Grundsätze bestimmen damit das Antragsverfahren: Der Beibringungsgrundsatz, die Nachweispflicht des Antragstellers, die Beweismittelbeschränkung und die Mitwirkung des Notars bei der Abfassung der Erklärungen.[2]

 

Rz. 3

Der Beibringungsgrundsatz schließt die Anwendung des § 26 FamFG aus (§ 94 GBO [u.a.] e contrario) und nimmt dem GBA die Möglichkeit, eigene Ermittlungen anzustellen, Eintragungsunterlagen zu beschaffen oder Beweise zu erheben.[3] Jedoch hat der Antragsteller nicht das Fehlen aller denkbaren Hindernisse darzutun.[4] Ein anhaltloser Negativbeweis ist dem deutschen Verfahrensrecht fremd.

Die Nachweispflicht bedingt den schlüssigen Beweis aller Eintragungsvoraussetzungen.[5]

 

Rz. 4

Die Beweismittelbeschränkung schließt die weiteren Beweismittel der ZPO (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger) und die normale Urkunde aus (Ausnahmen vgl. Rdn 13 ff.). Zweck des Strengbeweises ist es, die Gefahr unrichtiger Eintragungen in das Grundbuch möglichst zu beseitigen und damit der Gefahr eines Rechtsverlusts durch öffentlichen Glauben entgegenzuwirken.[6] Deswegen ist der Beweis auf Urkunden der in § 29 GBO genannten Art beschränkt.[7]

 

Rz. 5

Die Herstellung der in § 29 GBO genannten Urkunden durch Notare oder Behörden soll die materielle Richtigkeit der Eintragungen gewährleisten und zugleich zuverlässige Grundlage für das GBA sein.[8] Es geht nicht an, dass aus Indizien Rückschlüsse auf den Inhalt der dinglichen Einigung gezogen werden.[9] Durch § 15 Abs. 3 GBO (siehe § 15 GBO Rdn 78 ff.) ist die notarielle Mitwirkung auch dort sichergestellt, wo die Erstellung des zu vollziehenden Urkundstextes durch Dritte erfolgte (also bei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf). Soweit § 29 GBO lediglich beglaubigte Erklärungen zum Vollzug zulässt, ging es nach dem Normtelos zuvor allein um die rechtssichere Identitätsfeststellung des Erklärenden, was insbesondere aus der Verwendungsfähigkeit auch der Blankettbeglaubigung im Grundbuchverfahren folgte (§ 40 Abs. 5 BeurkG).

[1] BayObLG BayObLGZ 2001, 128; BayObLG BayObLGZ 1969, 281 = Rpfleger 1970, 22; BayObLG Rpfleger 1974, 67; KG Rpfleger 1968, 224; KG Rpfleger 1979, 209; BayObLG BayObLGZ 1992, 85; für ausländisches Güterrecht: OLG Hamm NJW-RR 1996, 1231.
[2] Meikel/Hertel, § 29 Rn 12–20.
[3] BGH BGHZ 30, 258 = Rpfleger 1960, 122; BGH BGHZ 1935, 139 = Rpfleger 1961, 233; KG Rpfleger 1968, 224; BayObLG BayObLGZ 1971, 256 = Rpfleger 1971, 249.
[4] Ebenso: Meikel/Hertel, § 29 Rn 15.
[5] BGH BGHZ 35, 139; BayObLG BayObLGZ 1981, 11; Demharter, § 13 Rn 5; Meikel/Hertel, § 29 Rn 17.
[6] Meikel/Hertel, § 29 Rn 19; Schöner/Stöber, Rn 152; Demharter, § 29 Rn 1, 2.
[7] BayObLG MittBayNot 1985, 25; BayObLG BayObLGZ 1988, 150 = Rpfleger 1988, 478.
[8] Meikel/Hertel, § 29 Rn 11, 12.
[9] KG Rpfleger 1979, 209.

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