Rz. 13

Zum Zeitpunkt des Erlasses des RegVBG befand sich die Diskussion über ein Signaturgesetz in ihren Anfangsgründen.[13] Die Aufnahme einer Vorschrift wie § 75 GBV in die Grundbuchordnung stellte seinerzeit eine Pioniertat dar, die hoch einzuschätzen ist. Da eine Verweisungsmöglichkeit damals nicht bestand, musste die GBV den Einsatz der digitalen Signatur im Zusammenhang mit Eintragungsvorgängen im Grundbuch eigenständig regeln:

 

Rz. 14

Das Grundbuchprogramm soll Eintragungen überhaupt nur dann zulassen, wenn eine elektronische Unterschrift geleistet wurde, vgl. § 75 S. 1 GBV. Es handelt sich um eine sinnvolle Datensicherungsmaßnahme im Anschluss an § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO, § 64 Abs. 2c.
Die Person, die eine Eintragung vornimmt, hat der Eintragung ihren Nachnamen hinzuzusetzen und sodann den Eintragungstext sowie den Namen elektronisch zu unterschreiben, § 75 S. 1 GBV.
Die elektronisch unterschriebene Eintragung einschließlich des Namenszusatzes sowie die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinellen Grundbuchs, § 75 S. 3 GBV.
Die Unversehrtheit des Textes kann mittels des beschriebenen Verfahrens (siehe Rdn 9 f.), die Übereinstimmung von Namensangabe und Inhaberschaft des verwendeten Schlüssels aufgrund der dienstinternen Unterlagen im Einzelfall überprüft werden, § 75 S. 4 GBV. Eine Zertifizierung nach dem Signaturgesetz ist nicht vorgesehen.
 

Rz. 15

Das Inkrafttreten der eIDAS-VO hat an diesen Vorgaben nichts geändert. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf von § 75 GBV besteht ebenfalls nicht, da der derzeitige Einsatz der digitalen Signatur im Eintragungsverfahren sich auf den grundbuchamtsinternen Betrieb beschränkt und lediglich die manipulationssichere und nachprüfbare Abspeicherung umfasst.[14] Eine Online-Überprüfung der Identität des nach § 75 GBV elektronisch unterschreibenden Grundbuchführers etwa beim automatisierten Abrufverfahren ist im Außenverhältnis nicht vorgesehen und wohl für den Bereich des Grundbuches selbst auch nicht erforderlich. Ebenso wenig findet eine Zertifizierung der Abrufer statt. Vielmehr gelten auch für das Abrufverfahren gesonderte Regelungen (§ 133 GBO, §§ 80 ff. GBV).

 

Rz. 16

Die datenschutzmäßig geforderte Verfahrensbeschreibung (vgl. § 65 S. 3 GBV) der elektronischen Unterschrift wurde nach Kenntnis des Autors historisch für das Programm ARGUS niedergelegt ist allerdings inzwischen nicht mehr zugänglich; für SolumSTAR sind Verfahrensbeschreibungen – soweit ersichtlich – ebenso nicht zugänglich.[15]

 

Rz. 17

Die bisherigen Formerfordernisse sollen jedoch auch bei der Nutzung offener elektronischer Übertragungswege qualitativ unverändert bleiben. Um die Unterschiede des geltenden Rechts auf die elektronische Arbeit zu übertragen, differenziert das Gesetz zwischen einfacher, qualifizierter oder einer elektronischen Signatur, die auf einem dauerhaft überprüfbaren Zertifikat beruht. Letztere wird von akkreditierten Zertifizierungsdienstleistern angeboten. Neben der Beibehaltung des (gewachsenen und proprietären) Standards, den § 75 GBV postuliert und den die Justizverwaltung umgesetzt haben, wäre auch der Einsatz von Signaturen und Zertifikaten ähnlich derjenigen, die die Notare nutzen, für die Kommunikation/Eintragungen der Grundbuchämter denkbar. Die Ausgabe der für die elektronische Kommunikation der Grundbuchämter mit den Notaren im Rahmen der Bearbeitung von Eintragungsanträgen und sonstigen Erklärungen erforderlichen Signatur- und Siegelzertifikate sieht § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BNotO grundsätzlich vor.[16]

[13] Zur Historie und rechtssystematischen Entwicklung der digitalen Signatur im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege vgl. die umfangreiche Kommentierung in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. § 75 GBV.
[14] Vgl. Art. 2 Abs. 2 eIDAS-VO.
[15] Zu den allgemeinen Sicherheitsanforderungen für elektronisch geführte Grundbücher vgl. Rüßmann, JurPC Web-Dok. 149/1999, ders., http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=312 (besucht am 19.9.2018) sowie Fundstellen in der Kommentierung der KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. § 75 GBV.
[16] Die Bundesnotarkammer ist qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinn des Art. 20 Absatz 1 Satz 1 eIDAS-Verordnung; sie kann daher grundsätzlich qualifizierte Vertrauensdienste im Sinn des Artikel 3 Nr. 17 i.V.m. Artikel 3 Nr. 16 eIDAS-Verordnung anbieten, soweit dies die BNotO zulässt.

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