Rz. 9

Zum Verständnis der ablaufenden Vorgänge muss man sich von dem Vergleich mit der eigenhändigen Unterschrift lösen. Die digitale Signatur ist ihrem Urheber nur indirekt zuzuordnen, umfasst aber im Gegensatz zu der stets nur angefügten manuellen Unterschrift den signierten Text mit. Diese Zusammenhänge meint auch § 75 S. 2 GBV, wenn von einer textabhängigen und unterzeichnerabhängigen Herstellung der elektronischen Unterschrift die Rede ist. Die digitale Signatur bezweckt somit die Gewährleistung von Integrität und Authentizität der signierten Texte. Davon zu trennen ist die Wahrung der Vertraulichkeit, die mittels des Einsatzes derselben, leicht abweichend angewandten Verfahren erreicht werden kann, die den betreffenden Text für Unbefugte verschlüsseln, also unleserlich machen. Digitale Signatur und diese Art von Verschlüsselungsverfahren bauen also auf denselben mathematischen Grundlagen auf, unterscheiden sich aber in dem von ihnen erzielten Ergebnis.

 

Rz. 10

Dem digitalen Signaturverfahren als technischem Begriff (in Abgrenzung zur elektronischen Signatur als rechtlichem Begriff) liegt ein mathematisches Prinzip zugrunde und setzt voraus, dass der Signierende ein zusammengehöriges Paar von mathematischen "Unterschriftsschlüsseln" besitzt, das sich aus dem Produkt aus zwei Primzahlen als sog. öffentlichen Schlüssel und einem der Faktoren als sog. privaten oder geheimen Schlüssel zusammensetzt und das bei hohen Werten der Zahlen mit den gegebenen Rechnerleistungen nicht in vertretbarer Zeit errechnet werden kann (zu den Details siehe KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. § 75 GBV Rn 10, 11).

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