Rz. 67
Bei Zwangsvollstreckung ist die notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, die Vollstreckungsklausel erteilt regelmäßig der Notar (§ 797 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 68
Bei der Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld ist zur Fälligkeit der Grundschuld § 1193 BGB zu beachten. Danach muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden. Dies gilt auch für die Vollstreckung nur aus den Grundschuldzinsen.[173] Der Nachweis der Kündigung der Grundschuld ist durch den Gläubiger zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde gem. § 726 Abs. 1 ZPO zu erbringen.[174] Streitig ist, ob der Grundstückseigentümer bei der Grundschuldbestellung mit Unterwerfungserklärung einen Nachweisverzicht hierzu erklären darf, so dass die vollstreckbare Ausfertigung ohne Kündigungsnachweis erteilt werden kann.[175] Streitig ist auch, ob das Vollstreckungsgericht den Ablauf der Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB zu prüfen hat.[176] Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel soll ihm jedenfalls nicht obliegen.[177] Lässt man den Nachweisverzicht zu, trifft gegen die Klauselerteilung im Streitfall den Schuldner die Klagelast nach § 768 ZPO, die Beweispflicht im Zivilprozess für den Zugang der Kündigung trifft aber den Gläubiger. Die Klage nach § 768 ZPO kann bereits dann erhoben werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, die Zwangsvollstreckung muss noch nicht begonnen haben.[178] Daher ist die notarielle Praxis fragwürdig, bei einem Nachweisverzicht die Vollstreckungsklausel bereits am Tag der Beurkundung zu erteilen, denn dann ist ersichtlich, dass trotz Nachweisverzichts des Schuldners die Kündigung objektiv noch gar nicht erfolgen konnte und die Kündigungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein kann.[179] Die notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel sowie beglaubigte Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigte Urkunden, auf welche die Klausel erteilt wurde, müssen dem Grundstückseigentümer als Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO).[180] Die Zwangsvollstreckung darf erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist erfolgen (§ 798 ZPO).
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