Rz. 17

An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft:

 

Rz. 18

1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet aber (vorbehaltlich gutgläubig erworbener Vormerkungssicherung). Folgt jedoch die (dingliche) Einigung dem Antrag nach, gilt deren Zeitpunkt (§ 892 Abs. 2 BGB). § 892 BGB greift ganz unabhängig von seinem Abs. 2, der zugunsten des Erwerbers den Zeitpunkt vorverlegt, einen Rückgriff auf Abs. 1 aber nicht verbietet, auch dann für den Erwerber ein, wenn die zugrundeliegende Buchposition erst nachfolgend zum Eintragungsantrag geschaffen wird, z.B. durch versehentliche Grundbuchlöschung einer Belastung bei Vollzug einer Auflassung.[32]

 

Rz. 19

Strittig ist die Frage, ob das GBA durch Eintragung einen Rechtserwerb vollenden darf, wenn es weiß, dass er sich nur durch Gutgläubigkeit vollziehen kann. Die beinahe einhellige Grundbuchpraxis verneint das[33] und stellt dazu vorrangig auf den Schutz des wahren Berechtigten ab.[34] Das GBA ist aber nicht allein Hüter der Interessen des wahren Berechtigten (dafür wäre richtiger, über eine erweiternde Anwendung des § 82 GBO nachzudenken), sondern des Systems Grundbuch schlechthin. Dieses erleidet eine empfindliche Einbuße bei der Verwertung von Sonderwissen des GBA (einerlei, ob im Rahmen der Amtstätigkeit oder außerhalb, ob zu Recht oder zu Unrecht erlangt) und widerspricht den klaren Anordnungen des § 892 BGB, vor allem dessen Abs. 2: Hinweise, in Zwischenverfügungen etwa, die zur Bösgläubigkeit führen, werden bei bereits erfolgter Einigung ausdrücklich für irrelevant erklärt.[35]

 

Rz. 20

2. Verfügungsbeschränkungen (zum Begriff vgl. § 19 GBO Rdn 89 ff.) nach Eingang des Antrags hindern die Vollendung des Rechtserwerbs nicht, wenn die von dem Berechtigten abgegebene Eintragungsbewilligung vorher bindend geworden ist (§§ 873, 875, 877, 878 BGB; zur Bindungswirkung vgl. § 19 GBO Rdn 77 ff.). Das gilt auch gegenüber nachfolgend in Kraft getretenen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen.[36]

 

Rz. 21

Diese Regelung gilt aufgrund ausdrücklicher, gesetzlicher Bestimmung auch in weiteren Fällen (§§ 880 Abs. 2, 1109 Abs. 2, 1116 Abs. 2, 1132 Abs. 2, 1154 Abs. 3, 1168 Abs. 2, 1180 Abs. 2, 1196 Abs. 2, 1260 Abs. 1 BGB). Die Rspr. wendet die Regelung außerdem an bei Eigentumsverzicht, bei Zustimmungserklärungen nach §§ 5, 6 ErbbauRG, damit auch nach §§ 12, 35 WEG, und nach §§ 876, 880 Abs. 2, 1183 BGB, bei der Berichtigungsbewilligung sowie auch bei Bewilligung einer Vormerkung.[37]

 

Rz. 22

Wird der Antrag durch Zwischenverfügung beanstandet, so bleiben die Wirkungen des § 878 BGB auch dann erhalten, wenn der Antrag erst nach Wirksamwerden der Verfügungsbeschränkung ergänzt wird.[38]

 

Rz. 23

Die genannte Wirkung tritt nicht ein, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist und nach Wirksamwerden der Verfügungsbeschränkung erneut gestellt wird.[39] Hebt auf ein Rechtsmittel hin das Beschwerdegericht den zurückweisenden Beschluss jedoch auf, so behält der gestellte Antrag seine Wirkung aus § 878 BGB, sofern das Rechtsmittel nicht auf neues Vorbringen gestützt worden ist.[40]

 

Rz. 24

Die genannte Wirkung tritt nicht ein bei einem Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung.[41]

Die Bestimmung des § 878 BGB darf bei einem absoluten Belastungsverbot,[42] bei Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit[43] sowie bei Erwerbsverboten nicht angewendet werden.[44] Sie gilt weiter nicht bei Wegfall der Rechtsinhaberschaft, wobei jedoch im Einzelfall zu beachten ist, dass der Rechtsnachfolger u.U. an rechtmäßige Verfügungen des Vorgängers gebunden ist.[45]

Im Übrigen gilt § 878 BGB sowohl für absolute als auch für relative Verfügungsbeschränkungen,[46] ausgenommen wenn sie erst mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen.[47]

 

Rz. 25

3. Von Bedeutung ist der Antragseingang für die Entstehung einer Arresthypothek; diese entsteht zwar erst mit der Eintragung im Grundbuch.[48] Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist aber bereits dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige GBA gehört, eingeht (§ 932 Abs. 3 ZPO).[49] Nicht erforderlich ist, dass er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des GBA vorgelegt wird.[50] Der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek an einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist keine Zwangsvollstreckung im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961,[51] sondern hat nur Sicherungscharakter.[52]

 

Rz. 26

4. Der Antrag bestimmt ferner den Vornahmezeitpunkt nach § 140 InsO.[53]

[32] BGH NJW 2003, 202; BayObLG FGPrax 2003, 201 mit Anm. Demharter; Demharter, § 13 Rn 12.
[33] Z.B. BayObLG Rpfleger 1994, 454; OLG Dresden NotBZ 1999, 261; OLG Hamm FGPrax 2004, 266; OLG Sch...

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