Rz. 89

Absolute Verfügungsbeschränkungen entziehen dem Rechtsinhaber die materielle Verfügungs- und damit auch Bewilligungsbefugnis generell oder schränken sie zumindest ein. Sie werden im Grundbuch – von Ausnahmen abgesehen – nicht eingetragen. Unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch bewirken sie wegen der Nichtigkeit oder schwebenden Unwirksamkeit ihnen widerstreitender Verfügungen eine von Amts wegen zu beachtende Grundbuchsperre gegen die vom verfügungsbeschränkten Rechtsinhaber abgegebenen Bewilligungserklärungen.[221] Da die Verfügungsberechtigung bis zur Vollendung des Rechtserwerbs (Eintragung im Grundbuch) fortbestehen muss,[222] ist es für die Grundbuchsperre grundsätzlich gleichgültig, ob die Bewilligungserklärung vor oder nach Eintritt der absoluten Verfügungsbeschränkung wirksam geworden ist. Eine wichtige Ausnahme davon macht § 878 BGB, der auch für absolute Beschränkungen gilt.

 

Rz. 90

Durch Grundbuchvermerke dokumentierte absolute Beschränkungen des öffentlichen Rechts (z.B. Umlegungs-, Sanierungs-, Entwicklungs-, Enteignungs-, Rückerstattungsverfahren), entstehen unabhängig von der Eintragung des Vermerks und auch schon vor Einlauf des entsprechenden Ersuchens beim GBA. Sie sind einem gutgläubigen Erwerb nicht zugänglich und vom GBA zu beachten (wenn es sie kennt). Auch nicht eintragungsfähige Beschränkungen hat das GBA vor der Eintragung von Amts wegen zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar sind.

 

Rz. 91

Bei eintragungspflichtigen Beschränkungen, die erst mit der Eintragung im Grundbuch entstehen (z.B. § 75 BVersG), gilt § 17 GBO uneingeschränkt. Die Zugehörigkeit zu einem Sondervermögen, das absoluten Beschränkungen unterliegt, tritt erst mit Eintragung des Vermerks im Grundbuch ein. Hier gilt für die Entscheidung über den Eintragungsantrag ebenfalls die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nach § 17 GBO. Sonstige Grundbuchvermerke, die keine Verfügungsbeschränkungen enthalten, sondern nur den Erwerber auf ein Verfahren hinweisen wollen, bewirken keine Grundbuchsperre. Das GBA muss also eintragen, wie wenn ein solcher Vermerk im Grundbuch nicht vorhanden wäre.

[221] Meikel/Böttcher, Anh. zu §§ 19, 20 Rn 63; Eickmann, GBVerfR, 5. Kap. § 3 IV 1.
[222] BGH BGHZ 27, 360, 366; BayObLG RPfleger 2003, 573; OLG Nürnberg NotBZ 2014, 386, 387.

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