Rz. 44

Die Abtretungs- oder Belastungserklärung bedarf wegen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zumindest der öffentlichen Beglaubigung, auch wenn materiell-rechtlich nur die Schriftform erforderlich ist.[77] Die privatschriftliche Erklärung kann aber jederzeit nachträglich in die öffentlich beglaubigte Form überführt werden, da die Anerkennung der Unterschrift vor dem Notar für eine notarielle Beglaubigung ausreicht (§ 129 Abs. 1 BGB, § 40 Abs. 1 BeurkG).[78]

 

Rz. 45

Der Anspruch des Zessionars nach §§ 403 S. 1, 1154 Abs. 1 S. 2 BGB auf Abgabe einer formgerechten Erklärung (siehe Rdn 43) muss ggf. im Klageweg durchgesetzt werden. Die Klage muss aber darauf lauten, "die Erklärung in grundbuchmäßiger Form zu wiederholen" oder "die am Schluss der Abtretungs- bzw. Belastungserklärung vom [Datum] befindliche Unterschrift als echt anzuerkennen". Wird eine entsprechende Entscheidung rechtskräftig, so gelten die Erklärungen, zu denen verurteilt wurde, nach § 894 ZPO als abgegeben, Im ersteren Fall ersetzt dies die gesamte Erklärung einschließlich des Beglaubigungsvermerks,[79] während im zweiteren Fall hierdurch die Erklärung der Anerkennung in öffentlicher Form erreicht wird. Zur Eintragung ist im ersten Fall allein das Urteil ausreichend, wenn sich aus ihm der Inhalt der zu erfolgenden Eintragung ergibt, im zweiten Fall müssen die Originalerklärung und das Urteil eingereicht werden.[80] Nicht ausreichend für eine unmittelbare Eintragung ist hingegen die bloße Verurteilung dazu, "die Erklärung beglaubigen zu lassen". Die so titulierte Verpflichtung wäre als nicht vertretbare Handlung zunächst nach § 888 ZPO zu vollstrecken, um die Eintragung zu erreichen. Mit dem Urteil selbst kann dies daher nicht gelingen.[81]

[77] OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419; Meikel/Böttcher, § 26 Rn 37; Demharter, § 26 Rn 15; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 58.
[78] Siehe MüKo-BGB/Einsele, § 129 Rn 3.
[79] KG JW 1935, 1185: Die Erklärung, zu deren Abgabe der Betroffene verurteilt ist, wird im grundbuchlichen Eintragungsverfahren so behandelt wie eine in öffentlicher Urkunde abgegebene Erklärung.
[80] Siehe dazu auch Meikel/Böttcher, § 26 Rn 37; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 58.
[81] RGZ 115, 303, 310; BayObLG JW 1934, 2247; BayObLGZ 1997, 88, 91 f. = Rpfleger 1997, 314; OLG Brandenburg NotBZ 2008, 419 = BeckRS 2008, 25061; Meikel/Böttcher, § 26 Rn 37; Demharter, § 26 Rn 15; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 58.

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