Rz. 42

Dass die Abtretungs- oder Belastungserklärung nach hier vertretener Ansicht keine verfahrensrechtliche Erklärung darstellt, ändert aber nichts daran, dass sie dennoch die grundbuchrechtlichen Anforderungen zu erfüllen hat, um als Eintragungsgrundlage verwendbar zu sein. § 26 GBO ordnet lediglich an, dass die materiell-rechtliche Erklärung des Verfügenden einen geeigneten Unrichtigkeitsnachweis darstellt, enthält aber keine weitergehenden Erleichterungen. Wie bei jedem anderen Unrichtigkeitsnachweis muss die Grundbuchunrichtigkeit und der geltende Zustand durch die eingereichten Unterlagen hinreichend klar nachgewiesen sein (siehe § 22 GBO Rdn 171). Die Erleichterung gegenüber § 22 GBO besteht ausschließlich darin, dass der Nachweis der Abgabe der Übertragungs- oder Belastungserklärung durch den Berechtigten ausreicht (vgl. Rdn 2). Dabei sind immer auch die Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 GBO (vgl. Rdn 44 f.) zu wahren. Sind die Anforderungen an die Form und den Inhalt des Nachweises nicht erfüllt, muss das Grundbuchamt, ungeachtet der materiellen Wirksamkeit, die Eintragung ablehnen.[72] Nicht notwendigerweise muss die Erklärung aber unbedingt abgegeben werden, da es sich um eine materielle Erklärung und nicht um eine verfahrensrechtliche Bewilligung handelt. Zu den Anforderungen an Form und Inhalt siehe Rdn 44 f.

 

Rz. 43

Erfüllt die Erklärung nicht die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, hat der neue materiell-rechtliche Gläubiger gegen den Zedenten einen aus § 403 S. 1 BGB erwachsenden Anspruch auf Abgabe einer § 29 Abs. 1 S. 1 GBO entsprechenden Erklärung;[73] dies erfolgt gem. § 1154 Abs. 1 S. 2 BGB (abweichend von § 403 S. 2 BGB) auf Kosten des Zedenten.[74] Die §§ 403 S. 1, 1154 Abs. 1 S. 2 BGB sprechen zwar wörtlich nur von der öffentlichen Beglaubigung, Sinn und Zweck aber ist neben der Herbeiführung der Wirkungen des § 1155 BGB[75] auch die Schaffung einer Eintragungsgrundlage nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, so dass sich der Anspruch auch auf die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Verwendbarkeit beim Grundbuchamt zumindest in analoger Anwendung der Vorschrift erstreckt.[76]

[72] Ebenso: Meikel/Böttcher, § 26 Rn 35.
[73] BGH DNotZ 1990, 737.
[74] Siehe auch: OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 183.
[75] Staudinger/Wolfsteiner, § 1154 Rn 45.
[76] Vgl. auch Meikel/Böttcher, § 26 Rn 35.

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