Rz. 1

§ 26 GBO lässt in Abweichung vom Grundsatz des § 19 GBO anstelle der Bewilligung die jeweilige materiell-rechtliche Erklärung des von der dinglichen Rechtsänderung Betroffenen genügen, wenn im Grundbuch eingetragen werden soll:

1. die Übertragung eines Briefgrundpfandrechts[1] (Abs. 1),
2. die Belastung eines solchen Briefrechts (Abs. 2, Fall 1),
3. die Übertragung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (Abs. 2, Fall 2) oder
4. die Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet (Abs. 2, Fall 3).

Maßgeblich ist aber stets, dass es um die Abtretung einer Forderung geht, deren Übergang mithin ausschließlich durch die entsprechende Erklärung des bisher Berechtigten unterstellt wird. Insoweit wird das formell-rechtliche Bewilligungsprinzip aufgegriffen, weil nicht die Rechtsänderung selbst nachzuweisen ist, für die es auch der Annahmeerklärung bedürfte,[2] sondern es wie bei der Bewilligung ausreicht, dass die Erklärung des Rechtsinhabers vorliegt (formelles Konsensprinzip).[3] Insoweit unterstellt § 26 GBO, dass in diesem Fall auch der Begünstigte die erforderliche Erklärung abgegeben hat, obgleich es hierfür keinen Nachweis gibt.

 

Rz. 2

Die Regelung sollte ursprünglich den Verkehrsgewohnheiten, nach denen insbesondere in den in Nr. 1 und 3 geschilderten Fällen nur die Abtretungserklärung und eben keine Eintragungsbewilligung erteilt wurde,[4] Rechnung tragen (zur Frage, auf welche Weise dies – systematisch betrachtet – geschehen ist, siehe unten Rdn 37 ff.). Heute ist ihre praktische Bedeutung sehr gering, da in die Abtretungserklärung inzwischen üblicherweise zugleich die Bewilligung aufgenommen wird.

[1] Genauer: Einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung bzw. einer Briefgrundschuld bzw. -rentenschuld.
[2] Dies spielt aber im Rahmen des § 26 GBO keine Rolle; dazu OLG Düsseldorf NJOZ 2021, 211, 212.
[3] So auch Meikel/Böttcher, § 26 Rn 3.
[4] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 3; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 4.

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