Rz. 171

Zwischen der Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung und der des Unrichtigkeitsnachweises hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahl (vgl. Rdn 8; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30).[414] Dies gilt auch für die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten.[415] Indes genügen Bewilligung und Zustimmung nur dann, wenn zusätzlich der Vortrag zur Grundbuchunrichtigkeit hinreichend schlüssig ist (siehe Rdn 145 f.). Der Unrichtigkeitsnachweis ersetzt nur die Berichtigungsbewilligung und die Zustimmung nach Abs. 2, nicht die sonstigen Voraussetzungen (siehe Rdn 174).

[414] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 96 ff.
[415] RGZ 73, 154, 155; Demharter, § 22 Rn 28; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 20; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 25; a.A. Wolff/Raiser, § 33 Fn 17 (S. 103) m.w.N.: Der Unrichtigkeitsnachweis sei unersetzbar, weil ansonsten § 20 GBO umgangen würde. In Bezug auf das Erbbaurecht geht diese Kritik aber schon deshalb fehl, weil nach § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG keine Auflassungsform notwendig ist und damit die durch Bewilligung gem. § 19 GBO und Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO zutage tretende Willensübereinstimmung i.d.R. genügen muss.

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