Rz. 174

Als weitere Voraussetzungen müssen (ggf. neben der o.g. Zustimmung des Einzutragenden in Fällen des Abs. 2, siehe Rdn 161 ff.) vorliegen:

1. in den Fällen der §§ 23, 24 GBO die dort genannten Voraussetzungen,
2. zur Löschung eines Grundpfandrechts (aufgrund einer Bewilligung) die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 27 S. 1 GBO),
3. ggf. die Briefvorlage (§§ 41, 42 GBO),
4. ggf. die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,[426] sofern nicht die fehlende Steuerbarkeit offensichtlich ist oder die obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes gem. § 22 Abs. 1 S. 2 GrEStG im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestimmt haben, insbesondere im Fall der Erbfolge,[427] und
5. familien-, betreuungs- bzw. nachlassgerichtliche Genehmigungen, wenn der Rechtsvorgang als rechtsgeschäftliche Rechtsänderung einer Genehmigungspflicht unterliegt (siehe § 20 GBO Rdn 81 ff., 159), was aber nur bei bewilligten Berichtigungen der Fall sein kann, um hierdurch eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses zu verhindern, während bei nachgewiesener Unrichtigkeit diese Mitwirkungserfordernisse schon deshalb nicht bestehen, weil es an entsprechenden Erklärungen fehlt und die Rechtlage auch nicht verändert werden kann.[428]

Das Erfordernis der Voreintragung des Bewilligenden nach § 39 Abs. 1 GBO ist stets gegeben, da nur der Buchberechtigte bewilligungsberechtigt ist (siehe Rdn 152).[429]

[427] Vgl. auch: Meikel/Böttcher, § 22 Rn 160 f.; Schöner/Stöber, Rn 148 ff.
[428] Böttcher, Rpfleger 1987, 485; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 169; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 262; a.A. Damrau, FamRZ 1984, 842, 850 (auch bei bewilligter Berichtigung keine Genehmigungsbedürftigkeit).
[429] BayObLG DNotZ 1988, 781.

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