Rz. 152

Die Bewilligung muss von demjenigen abgegeben werden, dessen buchmäßiges Recht durch die Eintragung betroffen wird, d.h. gegen den sich auch die Klage nach § 894 BGB richten würde.[365] Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei anderen Eintragungen als Löschungen oder Berichtigungen des Rechtsinhabers nicht der Eingetragene, sondern der wahre Berechtigte die Änderung zu bewilligen habe.[366] Hiergegen spricht aber bereits, dass nach den grundbuchrechtlichen Vorschriften eine Eintragung nur erfolgt, wenn sie vom Buchberechtigten bewilligt wird. Es wäre daher zunächst ein Nachweis der Berechtigung des wahren Inhabers nötig, um das Grundbuch auf ihn zu berichtigen. Des Weiteren deckt sich eine solche Forderung nicht mit der Handhabung bei der rechtsändernden Bewilligung, da es für die Eintragung ebenfalls nur auf die Bewilligung des Eingetragenen ankommt.[367] Das GBA hat mithin nur die Abgabe der Bewilligung durch den Buchberechtigten zu prüfen.[368]

[365] BayObLG DNotZ 1988, 781; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 105; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 15; Schöner/Stöber, Rn 362; siehe auch RGZ 133, 279, 282.
[366] Demharter, § 22 Rn 32; ähnlich: Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 97; abl.: Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 16 f.
[367] Abl. auch Meikel/Böttcher, § 22 Rn 105; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 17.
[368] Siehe zum verfahrensrechtlichen Ansatz im Grundbuchrecht: Böttcher, RpflStud 2003, 97; Ertl, DNotZ 1964, 260.

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