Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 14.05.2007; Aktenzeichen 5 T 15/07)

LG Potsdam (Entscheidung vom 14.05.2007; Aktenzeichen 5 T 3/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2007 - 5 T 3/07 und 5 T 15/07 - wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 511.291,88 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) war seit dem 3. Januar 1994 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von J... Blatt 237 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 3, Flurstück 122/1. Am 1. Dezember 1995 bestellte der Beteiligte zu 2) zur UR-Nr. 682/1995 des Notars F... K... in B... zu seinen Gunsten eine Briefgrundschuld über 1.000.000,- DM (= 511.291,88 EUR) nebst 15% Zinsen p.a., die am 24. April 1996 in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuches eingetragen wurde; ebenfalls am 24. April 1996 erteilte das Grundbuchamt einen Grundschuldbrief. Der Beteiligte zu 2) erklärte am 7. Mai 1996 durch privatschriftliche Erklärung die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 3); bereits am 29. April 1996 hatte die Beteiligte zu 3) den Grundschuldbrief erhalten. Durch Kaufvertrag vom 17. Dezember 2002 zur UR-Nr. 532/2002 des Notars K... S... in B... veräußerte der Beteiligte zu 2) das Grundstück an den Beteiligten zu 1); in § 2 Nr.2 dieses Vertrages erklärte der Beteiligte zu 2) in Bezug auf die Briefgrundschuld, "dass die Belastung an die Raiffeisenbank K... abgetreten ist (...)". Am 19. Mai 2004 erwirkte die Beteiligte zu 3) gegen den Beteiligten zu 2) ein - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Potsdam (8 O 537/03), wonach der Beteiligte zu 2) verurteilt wird, die Abtretungserklärung über die Abtretung der Briefgrundschuld auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. Am 8. Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 3) bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Änderung des Grundschuldberechtigten im Grundbuch und im Grundschuldbrief, und zwar unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2004, der Abtretungserklärung vom 7. Mai 1996 und des Grundschuldbriefes. Die Abtretung der Briefgrundschuld wurde am 12. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen und am 16. Januar 2006 im Grundschuldbrief. Am 29. Juni 2006 erfolgte die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümer im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 22. August 2006 haben die Beteiligten zu 1) und 2) "Erinnerung" gegen die Eintragung der Abtretung der Grundschuld eingelegt und beantragt, die Abtretungseintragung zu löschen und einen Amtswiderspruch einzutragen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass es an der erforderlichen öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklärung gefehlt habe und auch weiterhin noch fehle. Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Formerfordernisse nach §§ 26, 29 GBO durch die Erklärung in § 2 Nr.2 des Kaufvertrages (notarielle Urkunde) vom 17. Dezember 2002 erfüllt gewesen seien. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 12. September 2006 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2006 hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 hat das Grundbuchamt beiden Beschwerden die Abhilfe verweigert und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die Formerfordernisse nach § 29 GBO durch Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2004 gewahrt worden seien.

Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 14. Mai 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Eintragung der Abtretung der Grundschuld durch das Grundbuchamt zwar gegen §§ 26, 29 GBO verstoßen habe, da die Abtretungserklärung des Beteiligten zu 2) nicht in öffentlich beglaubigter Form vorgelegen habe. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei jedoch nicht veranlasst, weil das Grundbuch nicht unrichtig geworden sei; die Briefgrundschuld sei nämlich wirksam gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB an die Beteiligte zu 3) abgetreten worden. Eine Löschung der Abtretungseintragung scheide schon deshalb aus, weil kein Fall nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gegeben sei und keine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) vorliege.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 13. Juni 2007, die sie mit Schreiben vom 7....

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