Rz. 61

Im Übrigen wird dann aber die Auffassung vertreten, dass auch die von einem deutschen Notar erstellte Existenz- bzw. Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsichtnahme in ein ausländisches Register dann ausreicht, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht.[74] Außerhalb des § 32 GBO (i.V.m. § 21 BNotO) soll die Bestätigung in Gleichwertigkeitsfällen als grundbuchtaugliche anderweitige gutachterliche Rechtsauskunft verwendbar sein.[75] Dem GBA wird dabei zwar nicht die Befugnis zur Überprüfung der konkreten Einsichtnahme zugestanden, sehr wohl aber die Befugnis zur abstrakt-generellen Kontrolle der Entsprechung des ausländischen Registers mit dem deutschen Register nach Bedeutung und Eintragungsvoraussetzungen.[76]

 

Rz. 62

Begründbar unter der Prämisse, dass § 32 GBO allein Nachweise auf der Grundlage eines inländischen Registers betreffe, ist das nicht oder allenfalls dann, wenn man für ausländische Register über § 21 BNotO einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich als § 32 GBO annimmt, gestützt auf die Notarzuständigkeit der Bescheinigung auch aus "ähnlichen Registern". Dann müsste strenggenommen aber auch die Beweiskraft einer solchen Bescheinigung allein aus § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO bemessen werden, sodass bei einer solchen Begründung auch die Frage aufgeworfen werden müsste, welche Beweiskraft ein Zeugnis des ausländischen Registergerichts denn nach seiner nationalen Rechtsordnung haben könnte. All diese Fragen werden aber, soweit ersichtlich, nicht gestellt. Richtigerweise sollte man deswegen den Obersatz der Unanwendbarkeit von § 32 GBO auf ausländische Register überdenken und zu einer erweiternden Auslegung gelangen.

 

Rz. 63

Dabei ist nämlich ferner zu berücksichtigen, dass bei grundsätzlicher Anerkennung ausländischer juristischer Personen im Inland, sei es auch nur unter Druck des EuGH und dem Zwang einer europarechtsfreundlichen Anwendung,[77] das Grundbuchverfahren keine höheren Voraussetzungen aufstellen kann als das Herkunftsland zu bieten imstande ist.[78]

 

Rz. 64

Anerkannt wurde jedenfalls die Gleichwertigkeit für

das schwedische Handelsregister,[79]
das niederländische Handelsregister[80] und
das italienische Unternehmensregister.[81]

Verneint wurde dies für das englische Unternehmensregister;[82] hier soll stattdessen ein beglaubigter Auszug aus dem betreffenden ausländischen Register genügen[83] (angesichts des § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO ganz zweifelhaft).

[74] OLG München NJW-RR 2015, 1437; OLG Schleswig FGPrax 2022, 154; Bauer/Schaub, § 32 Rn 11; Meikel/Krause, § 32 Rn 15.
[75] Schippel/Bracker/Reithmann, § 21 Rn 20.
[76] Demharter, § 32 Rn 8.
[78] KG Rpfleger 2012, 686 (zum dänischen Verein).
[82] OLG Köln FGPrax 2013; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 47.
[83] Demharter, § 32 Rn 8; KG FGPrax 2013, 10.

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