Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden.

2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 44 FH 4527N-6)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 11.7.2012 wird zu Ziff. 1. aufgehoben, soweit der Auszug aus dem italienischen Unternehmensregister nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis als ausreichend erachtet wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde bei einem Wert von 3000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 1.2.2012 - UR-Nr. 1.../2...der Notarin W.K...von S.-T.in B.veräußerten die eingetragenen Eigentümer das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 3 und ließen es an diese auf. Bei der Beurkundung handelte für die Beteiligte zu 3 ein vollmachtloser Vertreter. Bei der Beteiligten zu 3 handelt es sich um eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.- S.a r.l., im Folgenden S.) mit Sitz in R., über die im Unternehmensregister bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer R.Daten gespeichert sind. Am 24.2.2012 genehmigte Herr A.A.als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft vor dem Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in R.für die Beteiligte zu 3 die in deren Namen abgegebenen Erklärungen vom 1.2.2012. Am 2.4.2012 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Am 5.7.2012 hat die Notarin unter Beifügung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 7.2.2012 die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 3 beantragt. Das AG hat mit Verfügung vom 11.7.2012 auf Eintragungshindernisse hingewiesen und zu deren formgerechten Beseitigung gem. § 18 GBO eine Frist von 1 Monat bestimmt. Als Eintragungshindernisse hat das AG u.a. das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsbefugnis des Herrn A.A.per 24.2.2012 angesehen. Ferner sei die in der Genehmigungserklärung vom 24.2.2012 erwähnte Vollmacht in der Form des § 29 GBO vorzulegen und der Nachweis durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges in der Form des § 29 GBO zu führen nebst schriftlicher Übersetzung, welche urkundlich mit dem Handelsregisterauszug verbunden ist. Gegen diese Beanstandungen wendet sich die Notarin mit ihrer Beschwerde vom 23.8.2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

II.1. Aus der in § 1 Abs. 1 S. 1 GBO enthaltenen Übertragung der Grundbuchgeschäfte auf die AG folgt in Fällen mit Auslandsberührung, vorliegend der Eintragung einer italienischen S.mit Sitz in R., auch die Geltung des vom AG anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts (lex fori; vgl. Holzer in Hügel, GBO, 2. Aufl., Rz. 37 zu § 1 m.w.N.).

Die nach §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1,72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat - soweit die Zwischenverfügung angegriffen wurde - in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 74).

Als Beschwerdeführer sind die gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigten Beteiligten anzusehen, da die Urkundsnotarin nicht angegeben hat, für wen sie die Beschwerde einlegt (vgl. Demharter, a.a.O., § 15 Rz. 20).

2. Die vom AG in seiner Verfügung vom 11.7.2012 gem. § 18 Abs. 1 GBO aufgezeigten Hindernisse bestehen teilweise nicht.

Die vorliegend allein zu beurteilende Fragen, in welcher Weise eine italienische S.beim Vertragsschluss vertreten wird bzw. von wem ein vollmachtloses Handeln genehmigt werde kann und nach welchem Recht der diesbezüglich Nachweis zu führen ist, sind differenziert zu beurteilen.

Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (Schlesw.-Holst. OLG, FGPrax 2008, 217, 218). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in R., so dass insoweit italienisches Recht Anwendung findet.

Von dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist die Frage zu trennen, welche Erfordernisse an den Nachweis einer wirksamen Vollmacht für die Gesellschaft zu handeln verfahrensrechtlich zu stellen sind. Da vorliegend deutsche Verfahrensrecht gilt, gilt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255), wobei § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften nicht anwend...

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