Leitsatz (amtlich)

Zum formgerechten Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares genügt eine notarielle Bescheinigung gem. § 21 BNotO, wenn eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im inländischen Handelsregister eingetragen ist und der der Notar seine Erkenntnisse aus der Einsicht in dieses Register erworben hat.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 29, 32; BNotO § 21; HGB §§ 13e, 13g

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 47 ZE 1...-29)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben

 

Gründe

I. Durch Beschluss des AG Schöneberg vom 4.4.2012 wurde das im Beschlusseingang näher bezeichnete Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1 zugeschlagen. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Companies House Cardiff registrierte Private Company Limited By Shares mit Sitz in B., Großbritannien. Eine deutsche Zweigniederlassung ist im Handelsregister des AG Hof eingetragen.

Am 19.6.2012 veräußerte die Beteiligte zu 1 zur UR-Nr. P 2.../2...der Notarin C.P.das Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2 und 3. Die Beteiligte zu 1 wurde von ihrer Geschäftsführerin (director) vertreten. Die Notarin bescheinigte die Richtigkeit dieser Angaben auf Grund Einsicht in das elektronische Handelsregister des AG Hof.

Auf Ersuchen des AG Schöneberg vom 9.7.2012 wurde die Beteiligte zu 1 am 25.7.2012 als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 13.8.2012 hat die Urkundsnotarin unter Überreichung ihrer UR-Nr. P 2.../2...die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 beantragt (Ordnungsnummer 47 Zehlendorf Blatt 1...-2...). Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.9.2012 unter Fristsetzung den Nachweis der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 beanstandet. Die Vertretungsverhältnisse der Hauptniederlassung könnten nicht durch Einsicht in das Register der Zweigniederlassung geführt werden, weil nicht die Zweig-, sondern die Hauptniederlassung als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen sei. Darauf hat die Notarin die Ablichtung eines Handelsregisterauszugs des AG Hof vom 16.4.2012 eingereicht und auf die in der Niederschrift enthaltene Vertretungsbescheinigung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erhoben und beantragt, die Vormerkung sowie eine Grundschuld im Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.12.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis, nicht jedoch der Eintragungsantrag selbst (KG, Beschl. v. 3.11.1992 - 1 W 3761/92). Der Senat kann deshalb das Grundbuchamt nicht anweisen, die Vormerkung einzutragen. Entsprechendes gilt für die - soweit ersichtlich - erstmals begehrte Eintragung einer Grundschuld, die ohnehin nicht Gegenstand des zur Ordnungsnummer 29 geführten Verfahrens des Grundbuchamts ist, zu dem sich allein die angefochtene Zwischenverfügung verhält.

Die danach allein mit dem Ziel der Aufhebung der Zwischenverfügung vom 10.9.2012 statthafte Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, war nicht veranlasst, weil das darin aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht.

Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, bewilligt, §§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 19 GBO. Daran ändert nichts der Umstand, dass hier eine ausländische Gesellschaft von der Eintragung der Vormerkung betroffen wird. Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori (KG, Beschl. v. 25.9.2012 - 1 W 270-271/12 - DNotZ 2013, 135, 136; Beschl. v. 22.5.2012 - 1 W 163/11, FGPrax 2012, 236, 237; BayObLG DNotZ 1987, 98, 99).

Im Ausgangspunkt ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt einen Nachweis für die Vertretungsmacht der für die Beteiligte zu 1 handelnden Geschäftsführerin (director) für erforderlich erachtet hat. Da es sich bei der Beteiligten zu 1 um eine in Großbritannien gegründete und dort noch registrierte Gesellschaft handelt, richtet sich die Frage der Bestellung ihrer Organe und deren Vertretungsmacht nach dem Gesellschaftsstatut (OLG Frankfurt, FGPrax 2008, 185, 166). Maßgeblich ist danach das britische Recht (vgl. KG, Beschl. v. 20.4.2010 - 1 W 164-165/10 - DNotZ 2012, 604), so dass die Beteiligte zu 1 durch das board of directors oder, wenn nur ein director vorhanden ist, durch diesen vertreten wird (Zeiser, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rz. 111.9).

Nach deutschem Verfahrensrecht richten sich wiederum die Erfordernisse, die an den Nachweis der Vertretungsberechtigung zu stellen sind (Senat, a.a.O.). Es gilt grundsätzlich §...

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