Löschung wegen Vermögenslosigkeit und Restvermögen

Die Eintragung der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister können unterbleiben, wenn die erforderlichen Verwertungshandlungen gering sind.

Sachverhalt

Eine GmbH wurde 2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Da im Laufe der Zeit Restvermögen auftauchte, wurde 2019 ein Nachtragsliquiator bestellt. Dieser beantragte für die Vornahme bestimmter grundbuchrelevanter Handlungen die Wiedereintragung der gelöschten GmbH und seine Eintragung als Nachtragsliquidator im Handelsregister.

Der Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 09.11.2021 (Az. 22 W 68/21)

Nach Ansicht des Gerichts konnten die Wiedereintragung der GmbH als Liquidationsgesellschaft und die Eintragung des Liquidators unterbleiben. Der zu erwartende Umfang und die Qualität der in der Nachtragsliquidation erforderlichen Handlungen (hier: Erklärung zur Eintragung von Grundpfandrechten) seien gering, sodass eine Eintragung nicht erforderlich sei. Auch ohne Eintragung könne der Nachtragsliquidator allein durch den Bestellungsbeschluss die für die Vornahme der Geschäfte notwendige Vertretungsbefugnis ausreichend gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.

Praxishinweis

Das Liquidationsverfahren einer Gesellschaft ist ein streng formalisiertes Verfahren.

Üblicherweise wird die Liquidation einer Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss, Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit, Änderung des Tätigkeitsfeldes, Zweckerreichung oder Ruhestand der Gesellschafter eingeleitet. Das Liquidationsverfahren betrifft die vermögensmäßige Abwicklung der Gesellschaft. Hierbei werden, vor der endgültigen Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister, alle Vermögensgegenstände veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und das restliche Vermögen (sofern vorhanden) verteilt, sodass die liquidierte Gesellschaft am Ende tatsächlich kein Vermögen mehr hat. Häufige Knackpunkte bilden in der Praxis die Fragen nach dem verteilungsfähigen Vermögen und den noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen (hierzu etwa: OLG Hamm, Beschluss v. 21.05.2021, 27 W 25/21 und KG Berlin, Beschluss vom 10.09.2021, 22 W 51/21).

Ein Sonderfall ist die Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Über diese entscheidet das Registergericht. Die Gesellschafter können die Löschung nur anregen, haben aber kein Antragsrecht. Da bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit (normalerweise) kein Vermögen mehr vorhanden ist, findet das strenge Liquidationsverfahren nicht statt. Ausnahmsweise bedarf es des Liquidationsverfahrens jedoch dann, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass doch noch verteilungsfähiges Restvermögen existiert. Praktische Hauptanwendungsfälle sind Forderungen gegen Gesellschafter und ehemalige Organmitglieder. Das Gericht bestimmt dann einen (Nachtrags-)Liquidator. Dessen Tätigkeiten sind nur darauf gerichtet, dass entdeckte Restvermögen durch die notwendigen Einzelmaßnahmen zu verwerten und die Erlöse zu verteilen. Die Vertretungsmacht des Liquidators wird entsprechend durch den Bestellungsbeschluss begrenzt.

Ob in diesen Fällen die Gesellschaft und der Nachtragsliquidator in das Handelsregister eingetragen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich sind die Gesellschaft und der Liquidator einzutragen. Allerdings – und vom KG Berlin hier als Regelfall bezeichnet – findet keine Eintragung statt, wenn der Umfang und die Qualität (z.B. bei nur geringem Vermögensverteilungsbedarf) der von dem Liquidator noch vorzunehmenden Handlungen gering sind und eine Eintragung daher nicht erforderlich ist.

In seinem Beschluss vom 11.05.2021 (Az. 1 W 29/21) hatte das KG Berlin zuletzt noch abweichend entschieden. Die Entscheidung aus dem November 2021 liegt inzwischen zur Entscheidung beim BGH Az. (II ZB 20/21).

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