BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Mängelrechte eines im September 2010 errichteten Fahrsilos. Nach Abnahme des Werkes machte der Besteller zweieinhalb Jahre erhebliche Betonmängel in einem selbstständigen Beweisverfahren geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Oberfläche. Im Juli 2015 klagte er auf Zahlung eines Kostenvorschusses, Feststellung der Kostenerstattungspflicht sowie Erstattung von Sachverständigenkosten.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung urteilte das Berufungsgericht, dass auf die Mängelbeseitigungskosten ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei, da der Besteller bis zur erstmaligen Geltendmachung der Mängelbeseitigung das Bauwerk ca. 5 Jahre genutzt habe. Bei einer angenommenen gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für das Bauwerk sei deshalb ein Abzug „Alt“ gegen „Neu“ in von einem Drittel der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen.
In der Revisionsinstanz hob der BGH vollständig auf und urteilte, dass ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht käme.
Übertragung des Rechtsdogmas Abzug „Alt“ gegen „Neu“ auf das Mängelbeseitigungsrecht
Der auf Treu und Glauben basierende Grundsatz des Vorteilsausgleich soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien ermöglichen. Der Geschädigte darf mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot am Ende nicht besserstehen, als er ohne schädigendes Ereignis stünde. Er muss sich deshalb grundsätzlich Vorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind. Der Schädiger soll hingegen nicht unangemessenen entlastet werden.
Aus diesem Grund war auch bisher anerkannt, dass vertragswidrig durch den Unternehmer verzögerte Mängelbeseitigungsleistungen keinen Vorteilsausgleich begründen können.
Abzug „Alt“ gegen „Neu“ jedenfalls nicht nach neuem Schuldrecht auf das Mängelbeseitigungsrecht zu übertragen
Der BGH entschied nun, dass ein solcher Abzug „Alt“ gegen „Neu“ im Rahmen der werkvertraglichen Nacherfüllung generell nicht existiert, selbst dann nicht, wenn der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der BGH begründet die Abkehr von älterer Rechtsprechung mit strukturellen Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
Das Werkvertragsrecht unterscheidet verschiedene Rechtsfolgen, die bei dem Vorliegen eines Sachmangels greifen können. Auf der ersten Stufe steht dabei die Nacherfüllung. Der Gesetzgeber hat dabei in § 635 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen, dass der Unternehmer alle notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung zu tragen habe. Diese gesetzgeberische Wertung spricht gegen die Annahme, dass der Besteller faktisch gezogene Nutzungsvorteile bei den Beseitigungskosten in Abzug bringen dürfe. Umgekehrt soll sich der Beststeller nicht faktisch an den Mängelbeseitigungskosten beteiligen müssen.
Wenn ein Unternehmer zur Mängelbeseitigung eine Neuherstellung wählt, sieht das Gesetz zwar eine Rückgabe der alten Sache einschließlich etwaiger gezogener Nutzungen vor, aber keinen Vorteilsausgleich. Der Umstand, dass der Besteller jahrelang ein Gegenstand nutzen konnte, ist damit durch § 635 Abs. 4 BGB gesetzlich abschließend geregelt. Dann aber ist eine Kompensation für „Alt“ gegen „Neu“ auch in allen anderen Fällen der Mängelbeseitigung mit dem Mängelbeseitigungsrecht nicht vereinbar.
Zudem stünde ein solcher Abzug auch nicht mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs überein. Der Nacherfüllungsanspruch stellt ein modifizierter Erfüllungsanspruch dar und dient dem Äquivalenzinteresse. Bei einer mangelhaften Leistung hat der Unternehmer von vornherein keine dem Werklohn entsprechendes Werk geliefert (sog. „Äquivalenzasymetrie“). Mit der Neuherstellung des Werkes erfüllt der Unternehmer erstmalig seine Herstellungspflicht. Mithin widerspricht dies einem Abzug Alt gegen Neu, da niemals ein Gleichgewicht zwischen den beidseitigen Erfüllungsleistung vorlag.
Unberührt und weiter möglich ist der Einwand des Unternehmers, dass bei ordnungsgemäßer Herstellung des Werkes dieses von vornherein teurer gewesen wäre (sowieso-Kosten). Das hat mit dem Vorteilsausgleich und der Frage eines Abzugs „Alt“ gegen „Neu“ nichts gemein.
Fazit und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend, da es Rechtssicherheit bei den bislang schwierigen Abgrenzungsfragen zum Vorteilsausgleich entfallen lässt. Es stärkt die Rechte des Bestellers bei der Mängelbeseitigung, gerade bei langwierigen Verfahren. Die Begründung des BGH erscheint aber nicht zwingend. Auch im alten Schuldrecht war das Äquivalenzinteresse von dem Integritätsinteresse zu unterscheiden, so dass der auf Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleich auch schon damals einen angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen bewirken sollte.
Die Entscheidung lässt sich neben dem Werkvertragsrecht auch auf das Kaufrecht übertragen. Dabei wird mit Blick auf das Wahlrecht des Verkäufers bzw. des Unternehmers zukünftig genau abzuwägen sein, ob im Rahmen der Nacherfüllung eine tatsächliche Beseitigung oder eine Neulieferung der Sache vorzunehmen ist. Im letzteren Fall kann der Unternehmer bzw. Verkäufer sich auf die Rechtsfolgen des Rücktrittes inklusive des Nutzungsersatzes berufen (§ 439 Abs. 6, § 635 Abs. 2 BGB). Wenn er die tatsächliche Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung wählt und nur diese im Rahmen der Nacherfüllung möglich ist, dann erfolgt jedenfalls keine Kompensation. Da der BGH seine Argumentation ausdrücklich aus dem Schadenersatzrecht ableitet, könnte der Vorteilsausgleich auch in anderen Fällen im Einzelfall neu zu betrachten sein.
BGH, Urteil v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24
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