Rz. 96
Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]
▪ | jeder deutsche Notar (§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB, § 20 Abs. 2 BNotO). Wirksam ist auch seine Amtshandlung außerhalb des Amtsbezirks, in dem er bestellt ist, und auch in den Fällen der §§ 6, 7 BeurkG, § 16 BNotO,[243] unwirksam aber seine Amtshandlung im Ausland. Nicht zuständig für die Auflassung eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücks waren bis zum 2.10.1990 die staatlichen Notariate und Notare der DDR.[244] Seit 3.10.1990 sind alle deutschen Notare für die Entgegennahme der Auflassung eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücks (Art. 1, 3 Einigungsvertrag) zuständig. Ausländische Notare haben nach ganz h.M. keine Zuständigkeit, auch wenn sie das der Auflassung zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam beurkundet haben.[245] |
▪ | Jedes[246] deutsche Gericht in einem (unwiderruflichen)[247] gerichtlichen Vergleich (§ 925 Abs. 1 S. 3 BGB) mit der Besonderheit, dass die Protokollierung gem. §§ 159 ff. ZPO materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Auflassung ist, während ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Form nicht wahrt.[248] Zuständig kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 127a BGB nach h.M. auch das Vollstreckungs-, Insolvenz- und Landwirtschaftsgericht sein;[249] Strafgerichte in Privatklage- und Adhäsionsverfahren,[250] Verwaltungsgerichte.[251] Eine dem Vergleich zugrunde liegende Prozessvollmacht ist für den Grundbuchvollzug in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[252] |
▪ | Die Auflassung kann gem. § 925 Abs. 1 S. 3 BGB außerdem auch in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden: Die Auflassungserklärungen sind in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen, § 221 InsO und der Plan ist durch das Insolvenzgericht zu bestätigen (§ 248 InsO). Mit seiner Rechtskraft gem. § 254 Abs. 1 S. 2 InsO gelten die Auflassungserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Bestätigung und Rechtskraft sind deshalb auch dem GBA in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[253] |
▪ | Die Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 Nr. 1 KonsularG), nur zuständig bei Entgegennahme der Auflassung im Ausland, unzuständig im Inland.[254] |
▪ | Die zuständige Stelle muss zur Entgegennahme der Auflassung bereit sein.[255] Sie soll die Auflassung nur entgegennehmen, wenn die nach § 311b BGB erforderliche Urkunde über das schuldrechtliche Grundgeschäft vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird (§ 925a BGB); die Wirksamkeit der Auflassung wird durch Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift nicht berührt. |
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