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Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]

jeder deutsche Notar (§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB, § 20 Abs. 2 BNotO). Wirksam ist auch seine Amtshandlung außerhalb des Amtsbezirks, in dem er bestellt ist, und auch in den Fällen der §§ 6, 7 BeurkG, § 16 BNotO,[243] unwirksam aber seine Amtshandlung im Ausland. Nicht zuständig für die Auflassung eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücks waren bis zum 2.10.1990 die staatlichen Notariate und Notare der DDR.[244] Seit 3.10.1990 sind alle deutschen Notare für die Entgegennahme der Auflassung eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücks (Art. 1, 3 Einigungsvertrag) zuständig. Ausländische Notare haben nach ganz h.M. keine Zuständigkeit, auch wenn sie das der Auflassung zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam beurkundet haben.[245]
Jedes[246] deutsche Gericht in einem (unwiderruflichen)[247] gerichtlichen Vergleich (§ 925 Abs. 1 S. 3 BGB) mit der Besonderheit, dass die Protokollierung gem. §§ 159 ff. ZPO materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Auflassung ist, während ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Form nicht wahrt.[248] Zuständig kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 127a BGB nach h.M. auch das Vollstreckungs-, Insolvenz- und Landwirtschaftsgericht sein;[249] Strafgerichte in Privatklage- und Adhäsionsverfahren,[250] Verwaltungsgerichte.[251] Eine dem Vergleich zugrunde liegende Prozessvollmacht ist für den Grundbuchvollzug in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[252]
Die Auflassung kann gem. § 925 Abs. 1 S. 3 BGB außerdem auch in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden: Die Auflassungserklärungen sind in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen, § 221 InsO und der Plan ist durch das Insolvenzgericht zu bestätigen (§ 248 InsO). Mit seiner Rechtskraft gem. § 254 Abs. 1 S. 2 InsO gelten die Auflassungserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Bestätigung und Rechtskraft sind deshalb auch dem GBA in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[253]
Die Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 Nr. 1 KonsularG), nur zuständig bei Entgegennahme der Auflassung im Ausland, unzuständig im Inland.[254]
Die zuständige Stelle muss zur Entgegennahme der Auflassung bereit sein.[255] Sie soll die Auflassung nur entgegennehmen, wenn die nach § 311b BGB erforderliche Urkunde über das schuldrechtliche Grundgeschäft vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird (§ 925a BGB); die Wirksamkeit der Auflassung wird durch Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift nicht berührt.
[242] Grüneberg/Herrler, § 925 Rn 2; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 15 ff.
[243] BGH BGHZ 22, 312.
[244] OLG Köln Rpfleger 1972, 134; Winkler, NJW 1972, 981, 985; Kuntze, Betrieb 1975, 193, 195.
[245] KG DNotZ 1987, 44; LG Ellwangen MittRhNotK 2000, 252; offen gel.: OLG Brandenburg BeckRS 2009, 86069; Grüneberg/Herrler, § 925 Rn 2.
[246] Ebenso: Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 200; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 16; Schöner/Stöber, Rn 3338.
[247] BGH NJW 1988, 415.
[248] OLG Jena NotBZ 2015, 49; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1609; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 16 m.w.N.
[249] BGH BGHZ 14, 387.
[250] OLG Stuttgart NJW 1964, 110.
[251] BVerwG NJW 1995, 2179.
[252] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 15 Fn 50; a.A. Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 201.
[253] Böhringer, BWNotZ 2003, 129; Huber, MittBayNot 1999, 113, 120.
[254] Bindseil, DNotZ 1993, 5.
[255] RG RGZ 132, 409.

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