Der Begriff Krypto-Assets stammt aus dem Englischen (dort auch als Crypto-Asset bezeichnet) und lässt sich zu Deutsch übersetzen als Krypto-Vermögenswerte. Der Begriff Krypto weist dabei daraufhin, dass es sich um übertragbare digitale Einheiten handelt, die kryptografisch abgesichert sind, sodass ein Kopieren und Duplizieren der digitalen Einheiten nicht möglich ist.[5] Zu den Krypto-Assets zählen neben Kryptowährungen (currency token) auch sog. investment token und utility token sowie andere digitale Darstellungen, die einen Wert besitzen können (wie z.B. non-fungible token, welche auch unter der Bezeichnung NFTs bekannt sind).[6]

Zu den erbrechtlichen und auch steuerrechtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Krypto-Assets haben sich bereits erste Literaturmeinungen gebildet.[7] In der erbrechtlichen juristischen Praxis hingegen haben sich bisher noch keine großen Probleme bezüglich Krypto-Assets gebildet, was aber vor allem daran liegt, dass meist junge Leute in Kontakt mit Krypto-Assets stehen und diese jungen Leute sich noch wenig Gedanken über ihre Nachlassplanung machen und auch der Fall des Vererbens selten eintritt. Dieser Umstand könnte sich jedoch auf kurz oder lang verändern. Das allgemeine Problem von Krypto-Assets findet sich aber nicht unbedingt im Erbrecht wieder, sondern vielmehr darin, dass Krypto-Assets nicht als Sachen angesehen werden können, was ihre rechtliche Handhabung erschwert.[8] Im Erbrecht ergibt sich auch noch das Problem, was überhaupt genau bei Krypto-Assets bei einem Erbfall vererbt wird.[9] Ein weiterer Problempunkt, welcher vor allem bei Kryptowährungen auftaucht, ist ihre hohe Volatilität.[10] Und nicht in den Hintergrund geraten darf der Umstand, dass Kryptowährungen nicht so einfach in Fiatgeld umgetauscht werden können, was vor allem im Hinblick auf erbschaftsteuerliche Belange zu Problemen führen kann.[11]

Aus der Sicht eines Notars, welcher ein notarielles Nachlassverzeichnis errichten soll, wurden sich Krypto-Assets bisher in der Literatur nicht umfassend genähert.[12] Auch in der Rechtsprechung gibt es keine Anhaltspunkte für einen Umgang mit Krypto-Assets durch Notare. Die besondere Relevanz und Brisanz für die Berufspflichten der Notare begründet sich bei Krypto-Assets im Nachlass damit, dass der Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses auf einen vielfältigen Bestand solcher Assets stoßen kann, sodass infrage steht, wie er handeln soll und nach welchen Vorschriften er sich bei seiner Ausübung richten soll. Der folgende Aufsatz soll daher die in der Literatur aufgezeigte Lücke beleuchten. Dabei soll herausgestellt werden, ob die Probleme von Kryptowährungen in Bezug zum notariellen Nachlassverzeichnis bereits mit dem vorhandenen Handwerkszeug gelöst werden können oder ob es Veränderungen braucht, welche bereits im Vorfeld angegangen werden könnten.

[5] Weich/Sandkühler, IRZ 2020, 409.
[6] BeckOK-Insolvenzrecht/Haneke, § 47 InsO Rn 92c.
[7] Wobei meistens nur auf den Übergang von Kryptowährungen eingegangen wird, die restlichen Krypto-Assets werden bisher eher stiefmütterlich behandelt. Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762; v. Oertzen/Grosse, DStR 2020, 1651; Medler, ZEV 2020, 262; für NFTs Lennartz, DNotZ 2022, 886.
[8] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 117; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 764.
[9] Nieder/Kössinger/W. Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 1 Rn 100e; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 117.
[10] V. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 766; Medler, ZEV 2020, 262.
[11] Medler, ZEV 2020, 262; zu dem juristischen Stand dieser Probleme siehe später unter III.
[12] Vgl. hierzu die bisherigen Ansätze von Grziwotz, ZRP 2023, 42 und Thelen, RNotZ 2023, 425, die ebenfalls die grundsätzliche Pflicht des Notars erkannt haben.

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