Rz. 23

Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls keine Verfahrensstandschaft an und trotz des "gilt" keine Fiktion.[28] Etwaige Anwendungsfragen können daher nur aus dem konkreten Normzweck, nicht aus allgemeinen Kategorien abgeleitet werden.

 

Rz. 24

So spricht für eine bloße Vollmachtsvermutung etwa die anerkannte Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung, die Möglichkeit ihres Widerrufs oder ihres insolvenzbedingten Erlöschens.

Für eine Fiktion spricht die Amts- statt Personengebundenheit der Vollmacht (etwa in Fällen des Amtswechsels mit der Folge einer Weiterleitung an den Amtsnachfolger), die Abstraktheit der Vollmacht von einem erteilten Auftrag[29] und die Handlungsberechtigung des Notars auch für Beteiligte, die ihn selbst nie kontaktiert haben. Nach überwiegender Auffassung besteht die Vollmacht sogar für solche Antragsberechtigte, die selbst keinerlei beurkundete oder beglaubigte Erklärung abgegeben haben.[30] Danach könnte der Notar etwa jede Grundschuld auch für die Bank zur Eintragung beantragen, ohne dass es auf vorformulierte (oder individuelle) Aufträge noch ankäme. Trotz der damit verbundenen Kostenfolgen scheint es bisher keine Probleme gegeben zu haben. Vollmachten ad incertas personas dürften zwar in unserer Rechtsordnung zulässig sein – aber insgesamt doch so selten, dass Erfahrungssätze, die das Gesetz zu einer allgemeinen Vermutung verdichten könnte, nicht bestehen.

[27] Demharter, Rn 3.
[28] Lappe, Rpfleger 1984, 386.
[29] BayOblG Rpfleger 1985, 356 m. abl. Anm. Labbé.
[30] Demharter, Rn 4, Hügel/Otto, Rn 38. Krit. Kesseler, MittBayNot 2009, 63.

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