Rz. 6

Zu den Kosten für die Abdrucke wurde eine Regelung[6] vom GNotKG gleich mit übernommen:

Zitat

Erteilt der Notar nach § 133a GBO im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

a) für einen Abdruck eine Gebühr von 10 EUR (KV 25210);
b) für einen beglaubigten Abdruck eine Gebühr von 15 EUR (KV 25211).

Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Abs. 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben.

 

Rz. 7

Wird anstelle eines Abdrucks in den Fällen der Gebühren KV 25210 und KV 25211 die elektronische Übermittlung einer beglaubigten Datei beantragt, so fallen 10 EUR nach KV 25213 bzw. 5 EUR nach KV 25212 für eine unbeglaubigte Datei an.

 

Rz. 8

Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr KV 25212 bzw. KV 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.

 

Rz. 9

Kraft ausdrücklicher Anordnung in Anm. zu KV 25211 wird neben den Gebühren KV 25210 oder KV 25211 keine Dokumentenpauschale erhoben. Andere Auslagen können anfallen, insbesondere werden die Grundbuchabrufgebühren weiterberechnet (KV 32011).

 

Rz. 10

Bei einer isolierten Einsicht (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ist zusätzlich die Gebühr nach KV 25209 zu erheben, um das gesonderte Prüfungsverfahren durch den Notar zu honorieren.[7]

[6] Art. 8 Nr. 6 des G. v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1800; BT-Drucks 17/13537, 272.
[7] A.A.: Ländernotarkasse Leipzig mit Blick auf bloße Anwendbarkeit von KV 25209 nur bei Nichterteilung der Einsicht, vgl. Leipziger Kostenspiegel Rn 8.196; vgl. auch Böhringer, DNotZ 2014, 23.

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