Rz. 16
Somit verbleiben für eine Protokollierung die Sachverhalte, in denen der Notar ein berechtigtes Interesse bejaht und den Grundbuchinhalt mitteilt, obwohl keine der vorstehenden Fallgruppen einschlägig ist.[17] Dies könnte etwa der Fall sei, wenn der Notar kollegialiter Einsichten für einen anderen Notar vornimmt. Da allerdings die Vermutung für die Verwendung im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege auch für den Kollegen spricht und die Weitergabe eben nicht außerhalb der Sphäre des §§ 12, 43 GBV erfolgt, ist es m.E. ohne weiteres vertretbar, dass hier allenfalls der anfordernde Kollege bei einer Mitteilung außerhalb der in Abs. 4 Nr. 1 genannten Sachverhalte seinerseits protokollierungspflichtig ist. Denn auf den Weg des Zugriffs auf das Grundbuch sollte es eigentlich nicht ankommen, entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Mitteilung/Weitergabe. Bis zu einer Klärung mit der zuständigen Aufsicht über die Behandlung der Einsichten für Kollegen wird ein vorsichtiger Notar in diesen Fällen im Zweifel einen Protokolleintrag vornehmen. Da infolge eines verbesserten bundesweiten Zugriffs auf die Grundbücher das Bedürfnis nach derartigen Anfragen im Kollegenkreis aber ohnehin stark abgenommen hat und bei Umstellung des Verfahrens auf S.A.F.E. der länderübergreifende Abruf nochmals deutlich einfacher werden wird,[18] dürften diese Fälle kaum mehr große Bedeutung erlangen.
Rz. 17
Das Gesetz und auch die Begründung bleiben die Benennung eines Beispiels einer "isolierten" Grundbucheinsicht schuldig. Der bis zum Gesetz durch die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2013 streitige Fall der Mitteilung an den Eigentümer (oder auch den von einem solchen Bevollmächtigten) ist jedenfalls nach dem oben Ausgeführten kein zu protokollierender Vorgang mehr. Beanstandungen oder gar disziplinarische Ahndungen der Einsicht und Weitergabe verbieten sich hier.
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