Rz. 16

Somit verbleiben für eine Protokollierung die Sachverhalte, in denen der Notar ein berechtigtes Interesse bejaht und den Grundbuchinhalt mitteilt, obwohl keine der vorstehenden Fallgruppen einschlägig ist.[17] Dies könnte etwa der Fall sei, wenn der Notar kollegialiter Einsichten für einen anderen Notar vornimmt. Da allerdings die Vermutung für die Verwendung im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege auch für den Kollegen spricht und die Weitergabe eben nicht außerhalb der Sphäre des §§ 12, 43 GBV erfolgt, ist es m.E. ohne weiteres vertretbar, dass hier allenfalls der anfordernde Kollege bei einer Mitteilung außerhalb der in Abs. 4 Nr. 1 genannten Sachverhalte seinerseits protokollierungspflichtig ist. Denn auf den Weg des Zugriffs auf das Grundbuch sollte es eigentlich nicht ankommen, entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Mitteilung/Weitergabe. Bis zu einer Klärung mit der zuständigen Aufsicht über die Behandlung der Einsichten für Kollegen wird ein vorsichtiger Notar in diesen Fällen im Zweifel einen Protokolleintrag vornehmen. Da infolge eines verbesserten bundesweiten Zugriffs auf die Grundbücher das Bedürfnis nach derartigen Anfragen im Kollegenkreis aber ohnehin stark abgenommen hat und bei Umstellung des Verfahrens auf S.A.F.E. der länderübergreifende Abruf nochmals deutlich einfacher werden wird,[18] dürften diese Fälle kaum mehr große Bedeutung erlangen.

 

Rz. 17

Das Gesetz und auch die Begründung bleiben die Benennung eines Beispiels einer "isolierten" Grundbucheinsicht schuldig. Der bis zum Gesetz durch die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2013 streitige Fall der Mitteilung an den Eigentümer (oder auch den von einem solchen Bevollmächtigten) ist jedenfalls nach dem oben Ausgeführten kein zu protokollierender Vorgang mehr. Beanstandungen oder gar disziplinarische Ahndungen der Einsicht und Weitergabe verbieten sich hier.

[17] So auch RS 14/2013 v. 10.6.2013 der BNotK, abrufbar im internen Bereich unter https://www.bnotk.de/intern/rundschreiben-der-bundesnotarkammer/details/gesetz-zur-uebertragung-von-aufgaben-im-bereich-der-freiwilligen-gerichtsbarkeit-auf-notare: "Die Protokollierungspflicht greift mithin nur in den Fällen der sog. "isolierten Grundbucheinsicht", d.h. in denjenigen Konstellationen, in denen die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Erteilung eines Grundbuchabdrucks nicht im Zusammenhang mit einer Beratung, Beglaubigung oder Beurkundung durch den Notar steht, und auch in diesem Fall nur dann, wenn die Mitteilung des Grundbuchinhalts nicht an den Eigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts erfolgt."
[18] Vgl. Dresdner Forum für Notarrecht 2012, Effiziente vorsorgende Rechtspflege – Zusammenarbeit zwischen Justiz und Notaren, Beitrag Sven Voß, S.A.F.E. – Identitätsmanagement in der Justiz, 4. DFN, https://www.notarkammer-sachsen.de/fileadmin/docs/forum-notarrecht/2012/vortrag-voss.pdf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge