Rz. 2

Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den Notar bevollmächtigen, für ihn den Brief entgegenzunehmen. Absatz 2 ist auf die Empfangsvollmacht nicht anwendbar; Schriftform genügt.[10] Die §§ 10, 11 S. 4 FamFG stehen nicht entgegen.[11] Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Eigentümers ist der Brief dem Insolvenzverwalter auszuhändigen.[12]

Wird der Brief erst nachträglich erteilt, etwa bei Umwandlung der Buch- in eine Briefhypothek, ist der Brief dem Gläubiger auszuhändigen. Kann der Eigentümer nachweisen, dass die gesicherte Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist, ist er noch Gläubiger (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB); der Brief ist dann ihm auszuhändigen. Voreintragung als Hypothekengläubiger ist nicht erforderlich.[13] Freilich gelten auch bei nachträglicher Brieferteilung zugunsten des Rechts §§ 891 und 1138 BGB, sodass das Bestehen der Forderung vermutet wird.

[8] Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 2.
[9] Meikel/Wagner, § 60 Rn 23; Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 2; Lemke/Wagner, § 60 Rn 6; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2025.
[10] Meikel/Wagner, § 60 Rn 23; Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 2; Lemke/Wagner, § 60 Rn 6.
[11] Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 2; Weber, Rpfleger 2009, 83; a.A. Hügel/Kral, § 60 Rn 8; Meikel/Wagner, § 60 Rn 23 am Ende.
[12] Eickmann, Rpfleger 1972, 77, 80.
[13] BGH Rpfleger 1968, 277; KG FGPrax 2009, 201; SchlHolstOLG FGPrax 2010, 280; OLG Hamm Rpfleger 1990, 157; Bauer/Schaub/Schneider, § 60 Rn 2a.

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