Rz. 4

Ebenso wie § 32 GBO bezieht § 34 GBO seinen wesentlichen formellen Gehalt nicht aus sich heraus, sondern durch den Verweis auf § 21 BNotO, der parallel um Abs. 3 ergänzt wurde. Die Norm ist bei § 32 GBO abgedruckt. § 34 GBO eröffnet lediglich die uneingeschränkte Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren.

 

Rz. 5

Nicht angepasst wurde in diesem Zusammenhang jedoch die weitere Handlungsanweisung des Notars in § 12 BeurkG mit folgendem Wortlaut:[7]

 

§ 12 BeurkG

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.

Eine Ersetzung/Umsetzung bei Beurkundung vorgelegter Vollmachten in eine dann der Urschrift beizufügende Vertretungsbescheinigung ist beurkundungsrechtlich damit nicht vorgesehen.

 

Rz. 6

Vorteile aus § 21 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 34 GBO ergeben sich also nur dann, wenn Vollmachten eben nicht zur Beurkundung vorgelegt, sondern nachgereicht werden. Für diesen Fall erweist sich § 12 BeurkG als rein technische Vorschrift zur Urkundenbehandlung[8] und verbietet insbesondere die Beurkundung bei nachzureichenden Vollmachten nicht. Rechtlich zulässig wäre auch ein Verfahren, wonach zwar zur Urschrift die Vollmachtsnachweise genommen werden, jedoch bei den an das GBA weiterzureichenden beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen eine Notarbescheinigung beigefügt wird. Das wäre aber für die Urkundsbeteiligten mit zusätzlichen Kosten und für den Notar mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

 

Rz. 7

Verfahrensvereinfachungen ergeben sich ferner bei Unterschriftsbeglaubigungen. Für diese gilt – gesetzessystematisch – § 12 BeurkG nicht. Die vorgelegte Vollmacht des Bewilligenden kann auch beurkundungsrechtlich einwandfrei in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.[9]

 

Rz. 8

§ 12 BeurkG enthält lediglich eine Soll-Vorschrift. Die Missachtung macht die Urkunde nicht unwirksam[10] und schmälert den Nachweiswert im Grundbuchverfahren nicht.[11] Das GBA kann den Verstoß nicht aufgreifen.

[7] Zur Nichtanpassung siehe Zimmer, NJW 2014, 337; Heinemann, FGPrax 2013, 139, 140.
[8] Winkler, § 12 BeurkG Rn 32, 52.
[9] Heinemann, FGPrax 2013, 139, 141.
[10] Winkler, BeurkG, 18. Aufl. 2017 § 12 Rn 53.
[11] Zimmer, NJW 2014, 337, 340.

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