Rz. 86

Der aus der Pflicht geschützte Adressatenkreis ist nur das Grundbuchamt.[170] Die Norm entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber den Beteiligten selbst, so dass weder aus unterlassenen Vorprüfungen noch aus Vorprüfungen mit falschem Ergebnis Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Notar erwachsen. Diskutiert wird die Einschaltung der notariellen Dienstaufsicht.[171]

Es ist aber fraglich, ob sich diese Trennung der Schutzzwecke sauber durchführen lässt. Mindestens geht von dem bestätigenden Prüfvermerk, der den Beteiligten zugeht, ein Suggestiveffekt aus. Die Erfahrung zeigt, dass schon jetzt die Beteiligten gelegentlich Anträge einreichen, die ohne weitere notarielle Mitwirkung nicht eintragungsfähig sind, etwa die Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld ohne öffentlich beglaubigte Eigentümerzustimmung. Außerdem wäre ungeachtet des Schutzzwecks an eine Schadensersatzhaftung des Notars zu denken, wenn der durch Zwischenverfügung angemahnte Prüfvermerk nicht innerhalb der Frist nachgereicht wird und dies zu einer kostenpflichtigen Antragszurückweisung führt.

Ungeachtet der klaren Gesetzesbegründung hat aber der BGH einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GBO (bzw. die im Einzelfall unsaubere Prüfung der eingereichten Urkunde auf Eintragungsfähigkeit) als ein Argument neben anderen zur Begründung der Amtspflichtverletzung gegenüber (un)mittelbar Urkundsbeteiligten herangezogen:[172] Gesetze führen schnell nach Erlass ihr Eigenleben.

 

Rz. 87

Der Prüfvermerk ist für das Grundbuchamt nicht bindend. Das Grundbuchamt kann sowohl bei notariell bestätigter Eintragungsfähigkeit die Eintragungsfähigkeit ablehnen wie sich umgekehrt über einen negativen Prüfvermerk hinwegsetzen und eintragen.[173] Jedenfalls dies spricht dafür, den Prüfvermerk nicht als Eintragungsgrundlage anzusehen; über fehlende Eintragungsbewilligungen und sonstige Unterlagen nach § 29 GBO darf sich das Grundbuchamt nämlich nicht sehenden Auges hinwegsetzen.[174]

[170] Buchner, ZfIR 2018, 136, 137; Altenberger, MittBayNot 2017, 335, 337; Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487, 492.
[171] Zimmer, NJW 2017, 1909, 1913, aber zweifelhaft; vgl. Buchner, ZfIR 2018, 136, 137.
[172] BGH r+s 2023, 410.
[173] BT-Druck 18/10607, S. 110; Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487, 493; Krafka/Heinemann, Rpfleger 2017, 661, 663.
[174] Richtig Buchner, ZfIR 2018, 136, 139.

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