Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 165
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Unter den Anschaffungsnebenkosten sind alle anschaffungsbezogenen (keine Gemeinkosten) Aufwendungen zu erfassen, die neben dem eigentlichen Kaufpreis (Tauschwert) anfallen. Soweit sie extern anfallen, dienen sie der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die internen (innerbetrieblichen) Nebenkosten der Anschaffung dienen der Herstellung der Betriebsbereitschaft (s Rn 170).
Der Gesetzeswortlaut in § 255 Abs 1 S 1 HGB verbietet ausdrücklich die Einbeziehung von Gemeinkosten in die AK ("einzeln zugeordnet werden können"). Diese Gesetzesformulierung entspricht nicht der Vorgabe der 4. EG-Richtlinie (s Rn 150). Sie hat vielmehr ihren Ursprung in der Zielsetzung der steuerneutralen Transformation der EG-Richtlinie und bezieht sich offensichtlich auf das sog Transportkosten-Urt des BFH BStBl II 1968, 22. Gemeinkosten, also solche Kosten, die nur durch bestimmte Annahmen im Wege der sog Schlüsselung einzelnen WG zugeordnet werden können, sind also v AK-Begriff ausgeschlossen. Das bedeutet allerdings wiederum nicht, dass nur wegen unterbliebener Kostenzuordnung eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten ausscheidet (zB zwei WG werden durch einen Transportvorgang bewegt).
Zu weit geht allerdings die (instruktiv belegte) These von Saure (StBp 2002, 285; StBp 2007, 47), demzufolge der Kostenblock für die sog neue Logistik der Warenbeschaffung den AK des Vorratsvermögens von Filial-Einzelhandelsunternehmen zugeordnet werden könne. Der entscheidende Begriff in der Analyse von Saure ist die Einzelzuordenbarkeit dieser Logistik-Kosten. Er setzt sich über das Transportkosten-Urt des BFH wegen der Zulässigkeit von Bewertungseinheiten (s Rn 74) hinweg. Dem ist entgegenzuhalten:
- Der BFH hat dem Inhalt des Transportkosten-Urt (BFH BStBl II 1968, 2...