Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 643
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG stellen die Ausgangsgrößen der Bewertung alternativ die AK (s Rn 31 ff, 150), die HK (s Rn 255 ff) oder "der an deren Stelle tretende Wert" (s Rn 350 ff) dar. Abgesehen von der letztgenannten Bewertungs-Ausgangsgröße (für Sonderfälle wie Betriebseröffnungen, Einlagen, Tausch etc) werden für den Grund und Boden praktisch ausschließlich AK als Bewertungsausgangsgröße angenommen (wegen HK s Rn 282 ff). Zum Umfang der AK s Rn 160 ff.
Neben dem Erwerbspreis sind gerade im Grundstücksverkehr Nebenkosten der Anschaffung bedeutsam und aktivierungspflichtig (s Rn 167):
- Gebühren und Abgaben (Notar, Grundbuchamt),
- GrESt,
- Maklergebühren,
- Schmiergelder (hier ist aber § 4 Abs 5 Nr 10 EStG zu beachten).
Rn. 644
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Ein regelmäßig in der Praxis auftauchendes Sonderproblem ist die Aufteilung eines für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn einheitlich festgelegten Kaufpreises auf (mindestens) die beiden WG Grund und Boden einerseits und Gebäude (oder ggf Aufwuchs oder Bodenschatz) andererseits (auch s Rn 530 f). Eine entsprechende Aufteilung im Kaufvertrag ist bindend. Sie darf nach Auffassung des BFH nur dann verworfen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie unzutreffend sei, die "realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt" und "wirtschaftlich nicht haltbar erscheint", die Vereinbarung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt (BFH v 16.09.2015, BStBl II 2016, 397).
Die Aufteilung orientiert sich grds an den Teilwerten der WG. Sollte ausnahmsweise nur einem der beiden WG ein eigener Wert zukommen, sind die AK ausschließlich dem anderen WG zuzuordnen. Dies gilt auch für Zahlung eines Überpreises (vgl zB BFH BFH/NV 1987, 763).
Das BMF hat z...