Was Immobilieneigentümer wissen müssen

Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen


Wohnung Balkon Markise Dachgeschoss

Der 11. Juni ist der bundesweite Hitzeaktionstag. Hintergrund sind klimawandelbedingte Risiken. Immobilieneigentümer können ihren Part beitragen – was rechtlich zu beachten ist und welche Maßnahmen förderfähig sind.

Helle Fassadenfarben, moderne Sonnenschutzverglasungen, Jalousien, Markisen, Raffstores oder Dachbegrünungen können die Aufheizung von Wohngebäuden in heißen Sommern verringern, die Lebensdauer der Bausubstanz erhöhen und langfristig den Immobilienwert steigern. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.

Für zahlreiche Maßnahmen stehen staatliche Förderprogramme zur Verfügung.

Förderfähige Maßnahmen zum Hitzeschutz

Außenliegende Sonnenschutzsysteme – inklusive intelligenter Steuerung – sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) förderfähig.

Hitzeschutz: BAFA-geförderte Einzelmaßnahmen

Im Rahmen der Einzelmaßnahmen aus der Bundesförderförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) werden vom BAFA 15 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 30.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit) bezuschusst.

Bei Einbindung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kann sich der Zuschuss auf bis zu 20 Prozent erhöhen (maximal 12.000 Euro).

Sommerlicher Wärmeschutz: Was wird gefördert?

Gefördert werden Ersatz oder erstmaliger Einbau von außenliegenden Sonnenschutzsystemen mit optimierter Tageslichtversorgung über eine automatische Steuerung.

Beispiele:

  • Fensterläden und Rollläden
  • Jalousien und Raffstores
  • Markisen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche

Förderfähig sind neben Sonnenschutzmaßnahmen auch Maßnahmen zur Dachbegrünung, zur Dämmung, zum Austausch von Fenstern, zur Installation energieeffizienter Lüftungsanlagen sowie Leistungen der Energieberatung und Baubegleitung.

Die BEG-Programme werden derzeit noch fortgeführt.

Die Förderung für den sommerlichen Wärmeschutz muss vor dem Start der Einzelmaßnahmen direkt beim BAFA beantragt werden:

Alle Informationen zur Antragstellung

Hinweis:

  • Für die Antragsstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung vorhanden sein.
  • Energieberater werden beim iSFP seit dem 7.8.2024 nur noch mit 50 Prozent (davor: 80 Prozent) gefördert. 

Energieberater: Expertensuche für Wohngebäude

Ergänzungskredit für sommerlichen Wärmeschutz

Darüber hinaus bietet die KfW mit den Programmen 358 und 359 zinsvergünstigte Ergänzungskredite bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit; insbesondere für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Der Ergänzungskredit kann nur in Kombination mit dem BAFA-Zuschuss für den Hitzeschutz beantragt werden.

BEG EM: Ergänzungskredit – Wohngebäude 358/359 mit Vorab-Check

Wer umfassender inklusive Hitzeschutz saniert und ein KfW-Effizienzhaus-Niveau erreicht, kann über das Programm 261 Kredite bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit und Tilgungszuschüsse von bis zu 20 Prozent (je nach Effizienzhausniveau) erhalten. 

BEG: Wohngebäude – Kredit 261 mit Vorab-Check

Steuerliche Förderung im Eigenheim

Alternativ zu den Förderprogrammen kann der steuerliche Sanierungsbonus in Anspruch genommen werden, etwa für den Austausch von Fenstern und Außentüren und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes – mit bis zu 20 Prozent Absetzbarkeit der Sanierungskosten von der Einkommenssteuer verteilt auf drei Jahre.

Die Höchstsumme dieser Förderung liegt bei 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Im Jahr des Sanierungsabschlusses und im Folgejahr sind jeweils sieben Prozent (maximal jeweils 14.000 Euro) und im zweiten Folgejahr noch sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) der Aufwendungen abzugsfähig.

Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Voraussetzungen:

  • Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Eigentumswohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
  • Das gilt für Eigentümer des Hauses oder der Wohnung, die Immobilien müssen selbst bewohnt werden.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen gemäß Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) einhalten.
  • Dem Finanzamt muss eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vorgelegt werden.

Die entstandenen Kosten müssen als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die nötigen Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Muster bereit. Eine Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die KfW und das BAFA ist nicht erforderlich.

Einen  Überblick zur steuerlichen Förderung für energetische Gebäudesanierung im Eigenheim stellt das BMWE bereit.

Hitzeschutzmaßnahmen in einer WEG: die Regeln

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum 

Bei Hitzeschutzmaßnahmen in Bestandsgebäuden muss in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in vielen Fällen die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt werden – für den Gestattungsbeschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig, wenn etwa Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden angebracht werden sollen. Darüber informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE).

Eigentümer sollten demnach aber zunächst einen Blick in die Teilungserklärung werfen: Die kann eine Regelung enthalten, die das Anbringen von Hitzeschutz an den Außenfenstern erlaubt. Alternativ könnte ein Vorratsbeschluss vorliegen. Dann ist keine neue Beschlussfassung erforderlich. Bei Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG fordern, dass sie abgenommen werden.

Markisen

Wohnungseigentümer, die eine Markise anbringen wollen, müssen einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit über die bauliche Veränderung beschließen.

Klimaanlagen

Da Klimaanlagen in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie beim Anbringen einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen.

Gestatten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung, kann dieser Beschluss im Fall einer Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die reine Sorge vor einer späteren Lärmbelastung durch ein Klimagerät reicht nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Sollte sich dann später doch herausstellen, dass von dem Betrieb des Geräts eine Belästigung ausgeht – das hat der BGH ebenfalls klargestellt – kann die Einschränkung oder sogar Unterlassung des Betriebs verlangt werden.

Fassaden- und Dachbegrünung

Sowohl die Fassaden- als auch die Dachbegrünung stellen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dar. Da es sich bei beiden um komplexe Vorhaben handelt und zentrale Gebäudeteile davon betroffen sind, werden diese Maßnahmen in aller Regel von der WEG gemeinschaftlich umgesetzt.

Für einen Beschluss reicht die einfache Mehrheit. Bei der Kostenverteilung ist zu beachten, dass die Kosten nur dann von allen Eigentümern getragen werden müssen, wenn der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande kommt.

Beschlussantrag bei innenliegenden Hitzeschutzmaßnahmen

Wenn für innenliegende Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, diese zum Beispiel angebohrt werden, müssen Wohnungseigentümer einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. Dafür ist die einfache Mehrheit erforderlich.

In der Regel wird eine solche Maßnahme genehmigt werden müssen, falls durch sie keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Gibt es einen Vorratsbeschluss, ist keine erneute Beschlussfassung nötig. Sind keine Eingriffe ins Fenster nötig sind, ist kein Beschluss notwendig.

 

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