Fußballweltmeisterschaft

WM, Feiern & Mietrecht


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Heute ist Anpfiff zur Fußball-WM 2026 in den USA. Flagge raus an den Balkon, Freunde einladen, Party machen – wie weit dürfen Mieter gehen und was müssen Vermieter dulden? Das Wichtigste zum Mietrecht im Überblick.

Die Fußball-WM 2026 verwandelt Balkone in Fanzonen – was ist in Mietwohnungen erlaubt? Wie laut darf die Party im Hinterhof werden? Wo ist die Erlaubnis des Vermieters angebracht? Heißt Nachtruhe: Jubel nur noch in Zimmerlautstärke?

Die Bundesregierung hat für die Fußballweltmeisterschaft Ausnahmen zum Lärmschutz beschlossen. Das gilt für Public Viewing. Was gilt im Mietrecht?

WM-Party: Lärm beim Fußballschauen

Ruhezeiten gelten grundsätzlich auch während der Fußballweltmeisterschaft: In Deutschland ist gesetzlich von 22 bis 6 Uhr Nachtruhe sowie Mittags- und Sonntagsruhe je nach Hausordnung. Bei Live-Spielen, die nach 22 Uhr enden, was besonders bei den aus den USA, Mexiko und Kanada übertragenen WM-Spielen der Fall sein wird, gilt trotzdem das Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB, § 1 BImSchG).

Zudem gilt auch ein Mindestschutzanspruch gegen nächtliche Lärmstörungen. Ausnahmen sind für besondere Ereignisse möglich. Gerichte haben WM-Spiele als "sozialadäquaten Ausnahmelärm" anerkannt. 

Die Ankündigung beim Nachbarn ist kein Muss, aber sinnvoll.

Abmahnung und Kündigung

Bei wiederholtem, erheblichem Lärm ist eine Abmahnung durch den Vermieter möglich, im Extremfall droht die Kündigung.

"Public Viewing" auf dem Balkon oder im Hinterhof

Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, den Fernseher in den Hof oder auf den Balkon zu schieben – die allgemeinen gesetzlichen Ruhezeiten müssen aber trotzdem eingehalten werden, sonst zählt das als Lärmbelästigung der Nachbarschaft.

Hinweis: Public-Viewing-ähnliche Situationen brauchen in der Regel die Zustimmung des Vermieters.

Public-Viewing-Verordnung: ausschließlich für öffentliche Veranstaltungen

Sowohl die 72 Spiele der Vorrunde als auch die 32 Spiele der Finalrunde finden teilweise während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit statt.

Die bis zum 31.7.2026 befristete Public-Viewing-Verordnung gilt ausschließlich für öffentliche Veranstaltungen. Ein Anspruch besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet "nach sorgfältiger Abwägung", ob sie erlaubt werden, teilte die Bundesregierung mit.

Für private WM-Parties gelten die normalen Lärmschutzvorschriften der Bundesländer.

WM-Flaggen & Fußball-Deko an Balkon und Fenster

Das Aufhängen von Flaggen am Balkon ist Teil der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und grundsätzlich erlaubt. Doch es gibt Grenzen:

  • Fahnen und Fahnenstangen dürfen die Fassade nicht dauerhaft beschädigen. Derartige Maßnahmen entsprechen nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es handelt sich um eine Sachbeschädigung und Mieter machen sich schadensersatzpflichtig.
  • Und es dürfen keine als extremistisch eingestuften, verfassungsfeindlichen oder verbotenen Symbole aufgehängt werden.
  • Außerdem dürfen die eigenen Fahnen keine Sichteinschränkungen der Nachbarwohnungen herbeiführen. 

Fanartikel, die sich nach der WM ohne weiteres wieder entfernen lassen, sind in der Regel kein Problem. Auch dürfen Poster der Nationalmannschaft oder Nationalfahnen in die Fenster der Wohnung gehängt werden.

Fußballfans müssen sicherstellen, dass Fahnen oder Plakate nicht herunterfallen und möglicherweise Passant verletzen oder Autos beschädigen.

Klauseln im Mietvertrag

Mietverträge können Klauseln zur Außengestaltung enthalten. Soweit im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot verhängt ist, gilt das meistens für Plakate mit politischem Inhalt, für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. 

Erlaubnis von Vermieter oder WEG

Bohrlöcher oder das Anbringen von Fahnenhalterungen erfordern die Erlaubnis des Vermieters erfordern

Auch wenn Nationalflaggen auf die Außenwand des Wohngebäudes gepinselt werden, müssen Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Ähnliches gilt in Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Außenseite des Balkons und die Hauswand gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Bauliche Veränderungen müssen durch die Eigentümerversammlung formell beschlossen werden.

 

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Schlagworte zum Thema:  Mietrecht
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