Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
Die Bundesregierung muss sparen. Treffen soll das auch einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten. Für Verbraucher heißt das, dass die Entlastung 2027 geringer ausfallen wird als in diesem Jahr. Die Netzentgelte machen etwa ein Viertel des Strompreises aus.
"Wie sich die Strompreise im Einzelfall entwickeln, kann erst beurteilt werden, wenn die konkreten Netzentgelte berechnet wurden und die übrigen Preisbestandteile feststehen", heißt es vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Womit Stromkunden bei den Netzentgelten rechnen müssen
Nach dem Regierungsentwurf zum Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist im Jahr 2027 ein Zuschuss von rund 5,5 Milliarden Euro geplant – nach 6,5 Milliarden Euro 2026. Das wäre eine Kürzung um knapp 15 Prozent und soll den Haushalt entlasten.
Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten für dieses Jahr habe die durchschnittlichen Niederspannungsnetzentgelte für Haushalte um rund 1,7 Cent pro Kilowattstunde netto sinken lassen, so das Vergleichsportal Verivox.
Falle beim Zuschuss eine Milliarde Euro weg, sei ein Anstieg von etwa 0,25 Cent netto pro Kilowattstunde zu erwarten. Das entspreche einem Anstieg der durchschnittlichen Stromnetzgebühren für Haushalte von mehr als drei Prozent. Die durchschnittlichen Strompreise für Haushalte würden dadurch voraussichtlich um rund ein Prozent ansteigen.
Ein Drei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4.000 Kilowattstunden (kWh) zahle dann zirka zwölf Euro mehr, Paare mit einem Verbrauch von 2.800 kWh würden um acht Euro mehr belastet, bei einem Single-Haushalt mit 1.500 kWh um fünf Euro mehr.
"Je nach Wohnort kann die Erhöhung der Netzentgelte deutlich stärker, aber auch gar nicht ins Gewicht fallen", sagte Verivox-Energieexperte Thorsten Storck. Netzgebiete, in denen selbst viel Strom erzeugt wird, seien weniger abhängig von den Übertragungsnetzentgelten. Dort käme entsprechend weniger von der Mehrbelastung an als in Netzgebieten, in denen eine geringere Stromerzeugung anfalle.
Netzentgelte steigen seit Jahren
Netzentgelte sind Gebühren, die Netzbetreiber für die Nutzung der Stromnetze erheben. Die Entgelte sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, vor allem wegen der hohen Kosten für den Netzausbau.
Im Zuge der Energiewende sind tausende Kilometer neue Stromleitungen geplant, damit der vor allem im Norden produzierte Windstrom in große Verbrauchszentren im Süden gelangt. Wie stark sich der staatliche Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten auf Haushalte, Gewerbe und Industrie konkret auswirke, lasse sich derzeit nicht pauschal beziffern, so der BDEW. Er reduziere zunächst die Netzentgelte der Übertragungsnetze.
Das wirke sich positiv auf die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Industriekunden und auf die nachgelagerten Verteilnetze aus. Die Verteilnetzbetreiber geben die Kostensenkung über entsprechend geringere Netzentgelte weiter. Das ist aber regional unterschiedlich. Für die Höhe der Netzentgelte seien auch die Entwicklung der Kapitalkosten für den Netzausbau und der Kosten für das Engpassmanagement relevante Faktoren.
BDEW: Stromsteuer senken
Mehr als die Stromnetzentgelte machten für den Endverbraucher Steuern, Abgaben und Umlagen aus, mit einem Anteil von im Durchschnitt 34 Prozent am Strompreis. Für eine direkt preissenkende Wirkung sollte die Stromsteuer für alle, und somit auch Haushaltskunden, auf das europäische Mindestmaß von 0,1 Cent pro Kilowattstunde – derzeit 2,05 Cent pro Kilowattstunde – gesenkt werden.
So kämen die Erleichterungen unmittelbar und auf gleichem Niveau bei allen Verbrauchern an. Forderungen nach einer Senkung der Stromsteuer für alle gibt es seit längerem: So ist der aktuelle Stand.
Eine Sprecherin des Übertragungsnetzbetreibers Tennet sagte, es wäre für die Stromkunden "zuträglich", wenn die Zuschüsse für Netzentgelte längerfristig zugesagt werden. Zu den Auswirkungen auf die Netzentgelte könne derzeit keine Prognose abgegeben werden, da ihre Höhe von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werde. Die vorläufigen Netzentgelte für 2027 sollen am 1.10.2026 veröffentlicht werden.
Stromvertrag bei Mieterwechsel: die Regeln
Am 6.6.2025 trat eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft, mit Fristen für die Anmeldung und Abmeldung von Stromlieferverträgen. Die Regeln für Mieter und Eigentümer – und eine Checkliste für Verwalter.
Gemäß § 20a EnWG ist keine rückwirkende Anmeldung oder Abmeldung für Stromlieferverträge mehr zulässig. Das betrifft Mieter und Eigentümer bei einem Umzug oder Einzug in ein anderes Haus oder eine andere Wohnung – die Mitteilung über den Wechsel muss frühzeitig, sofern die Zählernummer bereits zugeordnet wurde, und bis zu zwei Wochen vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen.
Checkliste für Verwalter
Versäumt ein Mieter, sich rechtzeitig anzumelden, fällt er bis zur Anmeldung automatisch in die Grundversorgung des Energieversorgers vor Ort. Wenn Mieter einen Wechsel planen, müssen sie den Vertrag im Voraus beim Energieversorger anmelden oder kündigen.
Verwalter von Mietwohnungen sollten dem Mieter laut Immobilienverband Deutschland (IVD) anlässlich eines Mieterwechsels oder der Beendigung des Mietvertrages einige Informationen zukommen lassen. Der Verband hat dazu eine Checkliste veröffentlicht.
IVD: Checkliste Stromversorgung – Mieterwechsel
Zählerstand nicht mehr entscheidend
Der Zählerstand ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr das entscheidende Kriterium. Meldet sich der neue Mieter nicht spätestens zwei Werktage vor dem Einzug beim Energieversorger an, manche Versorger verlangen einen 14-tägigen Vorlauf, wird automatisch der Grundversorger aktiv.
Wer auszieht, muss sich spätestens zwei Werktage vorher abmelden, sonst bleibt der Vertrag so lange bestehen, bis er vom alten Mieter abgemeldet wird. Der bis dahin verbrauchte Strom wird auch nach dem Auszug in Rechnung gestellt.
Die Regelung sei unpraktisch und könne zu Streit führen, wenn ehemalige Mieter die Stromkosten für Nachmieter übernehmen sollen, fürchtet der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW).
MaLo-ID und 24-Stunden-Lieferantenwechsel
Die Bundesnetzagentur hat bereits am 21.3.2024 beschlossen, dass der Wechsel des Stromanbieters technisch innerhalb von 24 Stunden werktags möglich sein muss. Auch diese Regelung, die nur den technischen Prozess betrifft, trat gemäß § 20a EnWG am 6.6.2025 in Kraft.
Relevant wurde damit auch die neue Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID). Die elfstellige Zahl ist in der Regel auf der Stromrechnung zu finden.
Split-Tarife in der Grundversorgung unzulässig
Die Preise für Neukunden beim Ersatz- oder Grundversorger sind während der Energiekrise oft stark von den Bestandskundentarifen abgewichen. Ob die Tarifsplit-Praxis zulässig war, wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Der Gesetzgeber hat auf die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit einer Anpassung des EnWG reagiert. Seit Juli 2022 ist ein Splitting bei der Grundversorgung verboten. In der Ersatzversorgung dürfen höhere Preise angesetzt werden.
Urteile zum Tarifsplitting beim Strompreis
Das Landgericht Mannheim untersagte den Stadtwerken Pforzheim, von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen. In der Entscheidung (Urteil v. 23.2.2022, 22 O 3/22 Kart) heißt es, das Stadtwerk "missbrauche seine marktbeherrschende Stellung".
Das Landgericht Frankfurt am Main versagte dem Energieversorger Mainova in einem Eilentscheid (14.2.2022, 03-06 O 6/22), unterschiedliche Preise für Bestandskunden in der Grundversorgung und Neukunden in der Ersatzversorgung aufzurufen.
Auch das Landgericht Hannover (Urteil v. 3.3.2022, 25 O 6/22) schob einem Stadtwerk einen Riegel vor, das von Neukunden höhere Preise verlangte.
Das Landgericht Köln (Beschluss v. 8.2.2022, 31 O 14/22) wiederum wies einen Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufspaltung der Strom- und Gasgrundversorgung in Bestands- und Neukundentarife zurück. Das Verfahren landete vor dem Oberlandesgericht, das sich der Auffassung der Vorinstanz anschloss (Beschluss v. 2.3.2022, 6 W 10/22).
Das Landgericht Berlin (Urteil v. 25.1.2022, 92 O 1/22 Kart) hat den Eilantrag eines Wettbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Dauerstreit abgewiesen: Dem Grundversorger sollte die Preisspaltung bei den Tarifen untersagt werden.
Bundesnetzagentur: Informationen zu Netzentgelten
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