Energiewirtschaftsgesetz

Stromvertrag bei Mieterwechsel: Neue Regeln ab 6. Juni


Stromvertrag bei Mieterwechsel: Neue Regeln ab 6. Juni

Am 6. Juni tritt eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz in Kraft, mit Fristen für die Anmeldung und Abmeldung von Stromlieferverträgen. Die neuen Regeln für Mieter und Eigentümer – und eine Checkliste für Verwalter.

Ab dem 6.6.2025 wird gemäß § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine rückwirkende Anmeldung oder Abmeldung für Stromlieferverträge mehr zulässig sein. Das betrifft Mieter und Eigentümer bei einem Umzug oder Einzug in ein anderes Haus oder eine andere Wohnung – die Mitteilung über den Wechsel muss frühzeitig, sofern die Zählernummer bereits zugeordnet wurde, und bis zu zwei Wochen vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.

Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, den Vertrag bei Umzug sechs Wochen rückwirkend umzumelden.

Stromversorgung bei Mieterwechsel: Checkliste für Verwalter

Die Gesetzesänderung setzt klare Fristen, um einen reibungslosen Übergang und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Versäumt ein Mieter, sich rechtzeitig anzumelden, fällt er bis zur Anmeldung automatisch in die Grundversorgung des Energieversorgungsunternehmens vor Ort. Wenn Mieter einen Wechsel planen, müssen sie den Vertrag im Voraus beim Energieversorger anmelden oder kündigen.

Verwalter von Mietwohnungen sollten dem Mieter laut IVD anlässlich eines Mieterwechsels oder der Beendigung des Mietvertrages einige Informationen zukommen lassen. Der Verband hat dazu eine Checkliste veröffentlicht.

IVD: Checkliste Stromversorgung – Mieterwechsel

Stromanbieterwechsel: Zählerstand nicht mehr entscheidend

Der Grundversorgungstarif für Strom sei oftmals teurer als für andere Angebote, das bringe bei Fristversäumnis Mehrkosten, sagt Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW). Bislang gilt: Bei einem Wohnungswechsel wird der Zählerstand beim Auszug des Mieters festgestellt. Der neuen Mieter meldet sich beim Energieversorger an und übermittelt den Zählerstand. Der Versorger schickt dann dem alten Mieter die Schlussrechnung. Der neue Mieter zahlt nur den Strom, den er vom Einzug an verbraucht.

Künftig ist jedoch nicht mehr Zählerstand das entscheidende Kriterium. Meldet sich der neue Mieter nicht spätestens zwei Werktage vor dem Einzug beim Energieversorger an, manche Versorger verlangen einen 14-tägigen Vorlauf, wird automatisch der Grundversorger aktiv. "Der aber kann frühestens nach zwei Wochen gekündigt werden, sodass der neue Mieter zunächst den höheren Tarif zahlen muss", so Breitner. Wer auszieht, muss sich spätestens zwei Werktage vorher abmelden, sonst bleibt der Vertrag so lange bestehen, bis er vom alten Mieter abgemeldet wird. Der bis dahin verbrauchte Strom wird auch nach dem Auszug in Rechnung gestellt.

Die Regelung sei unpraktisch und könne zu Streit führen, wenn ehemalige Mieter die Stromkosten für Nachmieter übernehmen sollen, fürchten die gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen aus Norddeutschland.

Strompreis: Split-Tarife in der Grundversorgung unzulässig

Die Preise für Neukunden beim Ersatz- oder Grundversorger sind während der Energiekrise oft stark von den Bestandskundentarifen abgewichen. Ob die Tarifsplit-Praxis zulässig war, wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Der Gesetzgeber hat auf die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit einer Anpassung des EnWG reagiert. Seit Juli 2022 ist ein Splitting bei der Grundversorgung verboten. In der Ersatzversorgung dürfen höhere Preise angesetzt werden.

Urteile zum Tarifsplitting beim Strompreis

Das Landgericht Mannheim untersagte den Stadtwerken Pforzheim, von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen. In der Entscheidung (Urteil v. 23.2.2022, 22 O 3/22 Kart) heißt es, das Stadtwerk "missbrauche seine marktbeherrschende Stellung".

Das Landgericht Frankfurt am Main versagte dem Energieversorger Mainova in einem Eilentscheid (14.2.2022, 03-06 O 6/22), unterschiedliche Preise für Bestandskunden in der Grundversorgung und Neukunden in der Ersatzversorgung aufzurufen.

Auch das Landgericht Hannover (Urteil v. 3.3.2022, 25 O 6/22) schob einem Stadtwerk einen Riegel vor, das von Neukunden höhere Preise verlangte.

Das Landgericht Köln (Beschluss v. 8.2.2022, 31 O 14/22) wiederum wies einen Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufspaltung der Strom- und Gasgrundversorgung in Bestands- und Neukundentarife zurück. Das Verfahren landete vor dem Oberlandesgericht, das sich der Auffassung der Vorinstanz anschloss (Beschluss v. 2.3.2022, 6 W 10/22).

Das Landgericht Berlin (Urteil v. 25.1.2022, 92 O 1/22 Kart) hat den Eilantrag eines Wettbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Dauerstreit abgewiesen: Dem Grundversorger sollte die Preisspaltung bei den Tarifen untersagt werden.

Neu: MaLo-ID und 24-Stunden-Lieferantenwechsel

Die Bundesnetzagentur hat am 21.3.2024 beschlossen, dass der Wechsel des Stromanbieters technisch innerhalb von 24 Stunden werktags möglich sein muss. Die Regelung tritt gemäß § 20a EnWG am 6.6.2025 für Stromanbieter in Kraft.

Damit wird die EU-Richtlinie 2019/944 umgesetzt. Aktuell haben Energieversorger und Netzbetreiber drei Wochen Zeit. Die Regelung betrifft nur den technischen Prozess.

Relevant wird dann auch die neue Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID). Die elfstellige Zahl ist in der Regel auf der Stromrechnung zu finden.


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Schlagworte zum Thema:  Strompreis , Stromkosten
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