Lärmbelästigung vor Gericht

Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung

Fernseher, Hühner, Handwerker – Lärm im Mehrfamilienhaus und vom Nachbargrundstück landet schnell vor Gericht. Wann Mieter mindern oder Unterlassung fordern dürfen, wann Vermieter kündigen können und wo eine Duldungspflicht greift, zeigen Fälle aus der Rechtsprechung.

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Nicht jede Störung ist rechtlich relevant – und nicht jeder Lärm gibt Anlass zur Klage. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und unzumutbar wird. Erst dann greifen Ansprüche auf Unterlassung, Mietminderung oder Kündigung.

Die Rechtsprechung zeigt, wo die Grenzen verlaufen. Eine Auswahl an Urteilen.

Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Eine neue Mieterin sorgte für Dauerlärm – der Nachbar klopfte und polterte zurück. Die Vermieterin kündigte beiden fristlos. Das Landgericht Flensburg hob die Kündigung des langjährigen Mieters auf: Sind mehrere Parteien am Konflikt beteiligt, müssen Vermieter zuerst den Verursacher ermitteln und alle Beteiligten anhören, so das Gericht. Willkürliche Einzelkündigungen sind unwirksam.

(LG Flensburg, Urteil v. 17.4.2026, 1 S 64/25)

Gewerblicher Musikunterricht in Wohnräumen

Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss, so der Bundesgerichtshof in einem Fall.

Wegen des durch Gitarrenunterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen. Die außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 4 BGB) hat hier das Mietverhältnis wirksam beendet.

(BGH, Urteil v. 10.4.2013, VIII ZR 213/12)

Unterlassungsanspruch und Duldungspflicht

Das Landgericht Köln hat in einem Fall entschieden, ob Grundstücksnachbarn durch die Haltung von Hähnen beeinträchtigt werden. Von den Schreien gehe ein erheblicher Lärm aus, den Eigentümer nicht dulden müssen, weil es sich um keine unwesentliche Beeinträchtigung handelt (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Hähne krähten zu unterschiedlichen Zeiten, die nicht vorhersehbar waren. Das ergab sich aus der Auswertung eines Lärmprotokolls und einem Video. Dadurch wurde ein ruhiger Schlaf oder eine ungestörte Nutzung des eigenen Gartens unmöglich. Das ist nach Auffassung des Gerichts für Nachbarn in einem städtischen Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern unzumutbar.

Das Gericht gab dem Nachbarn recht, der gegen den Eigentümer als Halter auf Unterlassung geklagt hatte (§ 1004 Abs. 1 S. 1 und 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) – er sei durch das Halten von Hähnen in seinem Eigentumsrecht verletzt worden.

(LG Köln, Urteil v. 21.5.2025, 13 S 202/23)

Kein Anspruch auf Unterlassung der Tierhaltung

Das Landgericht Koblenz sah keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung der Haltung des Nachbarn von 25 Hühnern und einem Hahn in einem ländlich geprägten Ort. Zwar stelle das laute Krähen des Hahns eine wesentliche Beeinträchtigung dar, der Eigentümer sei aber zur Duldung verpflichtet, weil das Halten der Vögel eine ortsübliche Nutzung darstelle.

(LG Koblenz, Urteil v. 19.11.2019, 6 S 21/19)

Gestörte Nachtruhe durch hohen Lärmpegel

Vor dem Landgericht Mosbach ging es um die Unterlassungsklage eines Nachbarn, der sich durch das Krähen des Hahns auf dem Nachbargrundstück in der Nachtruhe gestört fühlte. Das Gericht gab ihm Recht: Das laute Krähen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr begründete einen Anspruch auf Unterlassung.

Eine Duldungspflicht besteht nicht, da es sich – auch in einem ländlichen Gebiet – um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt. Die nächtlichen Ruhezeiten – von 22 Uhr bis 6 Uhr – sind gesetzlich in den Immissionsschutzverordnungen der Bundesländer verankert.

(LG Mosbach, Urteil v. 31.05.2023, 5 S 47/22)

Hausmusik in Grenzen erlaubt

Grundsätzlich gibt es gegen Nachbarn, die mit häuslichem Musizieren stören, einen Unterlassungsanspruch. Der Abwehranspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind, so der Bundesgerichtshof.

(BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17)

Schadensersatz wegen Lärmbelästigung

Lärmbelästigung kann nach § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn begründen, wenn vorherige Bemühungen wie etwa die Unterlassungsklage erfolglos bleiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Lärmemissionen: Einhaltung von Ruhezeiten

Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung, dass Feiern in einem Burschenschaftshaus während der Mittagsruhe und Nachtruhe eine unzumutbare Lärmstörung im Wohngebiet ist. Geklagt hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

(LG Hamburg, Urteil v. 26.02.2015,  330 O 68/15)

Hundegebell als unzumutbare Störung

Hundebellen darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht länger als insgesamt 30 Minuten pro Tag dauern und einzelne Bellphasen maximal zehn Minuten am Stück – sonst handelt es sich um eine unzumutbare Störung.

"Nach § 906 Abs. 1 BGB müssen zwar die Kläger das störende Hundegebell hinnehmen, soweit es sie in der Nutzung ihres Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, also so weit es außerhalb der üblichen Ruhezeiten hörbar ist und soweit seine Dauer eine gewisse Zeitspanne nicht überschreitet", begründet das Gericht die Entscheidung.

(OLG Hamm, Urteil v. 11.4.1988, 22 U 265/87)

Lärmbelästigung und Mietminderung

Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Nachbarn stellt einen Mietmangel dar. Eine Mietminderung ist nur möglich bei wesentlichen Beeinträchtigungen wie Grenzwertüberschreitungen oder unzumutbarem nächtlichen Lärm.

Mietminderung wegen Baulärm

Erhöhter Baulärm von einem Nachbargrundstück stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, den Lärm abzuwehren oder Entschädigung zu verlangen (§ 906 Abs. 1 BGB).

(BGH, Urteil v. 29.4.2020, VIII ZR 31/18)

Minderung bei Lärm in der Wohnung

Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, reicht es aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, entschied der Bundesgerichtshof und hob ein Räumungsurteil auf.

Der Mieter hatte wegen des Lärms durch laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken und anderes aus der Wohnung darüber die Miete gemindert. Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos. Der Mieter zahlte den einbehaltenen Betrag innerhalb der Schonfrist unter Vorbehalt.

(BGH, Beschluss v. 21.2.2017, VIII ZR 1/16)

Kinderlärm: Anspruch auf Mietminderung

Kinderlärm, der von Tageseinrichtungen, Spielplätzen oder beispielsweise Fußballplätzen ausgeht, ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.

Kinderlärm in Grenzen

Die Forderung nach erhöhter Toleranz wegen Kinderlärms hat aber laut Bundesgerichtshof Grenzen. Die sind im Einzelfall zu bestimmen. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschimmissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen.

(BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 226/16)

Mietsache mit Umweltmangel

Treten im Lauf des Mietverhältnisses nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen (Umweltmängel) auf, kann das zu einem Mangel der Mietsache führen. Man kann laut Bundesgerichtshof aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der bei Vertragsschluss bestehende Zustand stillschweigend als der vertragsgemäße festgelegt wird, der sich bezüglich der Umwelteinflüsse während des Mietverhältnisses nicht nachteilig verändern darf und vom Vermieter garantiert werden muss. Im vorliegenden Fall kam die Lärmbelästigung von einem neu angelegten Bolzplatz.

(BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14)

Kinderlärm in WEGs

Ein Wohnungseigentümer kann vom Mieter einer anderen Einheit Unterlassung verlangen, wenn Letzterer die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.

Trotzdem sieht der Bundesgerichtshof hier keinen Unterlassungsanspruch – da § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt. Das sei auch bei der Prüfung zu beachten, ob eine laut Teilungserklärung an sich unzulässige Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie nicht mehr stört als eine zulässige Nutzung.

 

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