Lärmbelästigung durch Nachbarn: Die wichtigsten Urteile
Bei einer Ruhestörung im Mehrfamilienhaus ist Streit unter Mietern und Miteigentümern vorprogrammiert. Auch Krach vom Grundstück nebenan führt Nachbarn nicht selten vor Gericht. Entscheidend dafür, ob es ein Recht auf Unterlassung der Lärmbelästigung gibt und wann eine Duldungspflicht besteht, ist nicht das subjektive Empfinden, sondern eine unzumutbare Störung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht und eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Beispiele aus der Rechtsprechung.
Unterlassungsanspruch und Duldungspflicht
Das Landgericht Köln hat in einem Fall entschieden, ob Grundstücksnachbarn durch die Haltung von Hähnen beeinträchtigt werden. Von den Schreien gehe ein erheblicher Lärm aus, den Eigentümer nicht dulden müssen, weil es sich um keine unwesentliche Beeinträchtigung handelt (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Hähne krähten zu unterschiedlichen Zeiten, die nicht vorhersehbar waren. Das ergab sich aus der Auswertung eines Lärmprotokolls und einem Video. Dadurch wurde ein ruhiger Schlaf oder eine ungestörte Nutzung des eigenen Gartens unmöglich. Das ist nach Auffassung des Gerichts für Nachbarn in einem städtischen Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern unzumutbar.
Das Gericht gab dem Nachbarn recht, der gegen den Eigentümer als Halter auf Unterlassung geklagt hatte (§ 1004 Abs. 1 S. 1 und 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) – er sei durch das Halten von Hähnen in seinem Eigentumsrecht verletzt worden.
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
(LG Köln, Urteil v. 21.5.2025, 13 S 202/23)
Kein Anspruch auf Unterlassung der Tierhaltung
Das Landgericht Koblenz sah keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung der Haltung des Nachbarn von 25 Hühnern und einem Hahn in einem ländlich geprägten Ort. Zwar stelle das laute Krähen des Hahns eine wesentliche Beeinträchtigung dar, der Eigentümer sei aber zur Duldung verpflichtet, weil das Halten der Vögel eine ortsübliche Nutzung darstelle.
(LG Koblenz, Urteil v. 19.11.2019, 6 S 21/19)
Gestörte Nachtruhe durch hohen Lärmpegel
Vor dem Landgericht Mosbach ging es um die Unterlassungsklage eines Nachbarn, der sich durch das Krähen des Hahns auf dem Nachbargrundstück in der Nachtruhe gestört fühlte. Das Gericht gab ihm Recht: Das laute Krähen zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr begründete einen Anspruch auf Unterlassung. Eine Duldungspflicht besteht nicht, da es sich – auch in einem ländlichen Gebiet – um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt. Die nächtlichen Ruhezeiten – nach 22 Uhr bis 6 Uhr – sind gesetzlich in den Immissionsschutzverordnungen der Bundesländer verankert.
(LG Mosbach, Urteil v. 31.05.2023, 5 S 47/22)
Hausmusik in Grenzen erlaubt
Grundsätzlich gibt es gegen Nachbarn, die mit häuslichem Musizieren stören, einen Unterlassungsanspruch. Der Abwehranspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind, so der Bundesgerichtshof.
(BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17)
Schadensersatz wegen Lärmbelästigung
Lärmbelästigung kann nach § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn begründen, wenn vorherige Bemühungen wie etwa die Unterlassungsklage erfolglos bleiben.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Lärmemissionen: Einhaltung von Ruhezeiten
Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung, dass nächtliches Feiern in einem Burschenschaftshaus während der Mittagszeit und Nachtruhe eine unzumutbare Lärmstörung im Wohngebiet ist. Geklagt hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Verfügungsbeklagten Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft oder Ordnungshaft.
(LG Hamburg, Urteil v. 26.02.2015, 330 O 68/15)
Hundegebell als unzumutbare Störung
Hundebellen darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht länger als insgesamt 30 Minuten pro Tag dauern und einzelne Bellphasen maximal zehn Minuten am Stück – sonst handelt es sich um eine unzumutbare Störung.
"Nach § 906 Abs. 1 BGB müssen zwar die Kläger das störende Hundegebell hinnehmen, soweit es sie in der Nutzung ihres Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, also so weit es außerhalb der üblichen Ruhezeiten hörbar ist und soweit seine Dauer eine gewisse Zeitspanne nicht überschreitet", begründet das Gericht die Entscheidung.
(OLG Hamm, Urteil v. 11.4.1988, 22 U 265/87)
Lärmbelästigung und Mietminderung
Eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Nachbarn stellt einen Mietmangel dar. Eine Mietminderung ist nur möglich bei wesentlichen Beeinträchtigungen wie Grenzwertüberschreitungen oder unzumutbarem nächtlichen Lärm.
Mietminderung wegen Baulärm
Erhöhter Baulärm von einem Nachbargrundstück stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, den Lärm abzuwehren oder Entschädigung zu verlangen (§ 906 Abs. 1 BGB).
(BGH, Urteil v. 29.4.2020, VIII ZR 31/18)
Minderung bei Lärm in der Wohnung
Da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, reicht es aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, entschied der Bundesgerichtshof und hob ein Räumungsurteil auf.
Der Mieter hatte wegen des Lärms durch laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken und anderes aus der Wohnung darüber die Miete gemindert. Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos. Der Mieter zahlte den einbehaltenen Betrag innerhalb der Schonfrist unter Vorbehalt.
(BGH, Beschluss v. 21.2.2017, VIII ZR 1/16)
Kinderlärm: Anspruch auf Mietminderung
Kinderlärm, der von Tageseinrichtungen, Spielplätzen oder beispielsweise Fußballplätzen ausgeht, ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.
Kinderlärm in Grenzen
Die Forderung nach erhöhter Toleranz wegen Kinderlärms hat aber laut Bundesgerichtshof Grenzen. Die sind im Einzelfall zu bestimmen. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschimmissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen.
(BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 226/16)
Mietsache mit Umweltmangel
Treten im Lauf des Mietverhältnisses nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen (Umweltmängel) auf, kann das zu einem Mangel der Mietsache führen. Man kann laut Bundesgerichtshof aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der bei Vertragsschluss bestehende Zustand stillschweigend als der vertragsgemäße festgelegt wird, der sich bezüglich der Umwelteinflüsse während des Mietverhältnisses nicht nachteilig verändern darf und vom Vermieter garantiert werden muss. Im vorliegenden Fall kam die Lärmbelästigung von einem neu angelegten Bolzplatz.
(BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14)
Kinderlärm in WEGs
Ein Wohnungseigentümer kann vom Mieter einer anderen Einheit Unterlassung verlangen, wenn der die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.
Trotzdem sieht der Bundesgerichtshof hier keinen Unterlassungsanspruch – da § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt. Das sei auch bei der Prüfung zu beachten, ob eine laut Teilungserklärung an sich unzulässige Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie nicht mehr stört als eine zulässige Nutzung.
Kündigung wegen Ruhestörung
Gewerblicher Musikunterricht in Wohnräumen
Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss, so der Bundesgerichtshof in einem Fall. Wegen des durch Gitarrenunterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen. Die außerordentliche Kündigung (§ 563 Abs. 4 BGB) hat hier das Mietverhältnis wirksam beendet.
(BGH, Urteil v. 10.4.2013, VIII ZR 213/12)
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