Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 31. März

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für 2024 können bis zum 31.3.2025 bei der Kommune gestellt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Grundsteuer-Teilerlass: Bis zu 50 Prozent sind möglich
Voraussetzung für den Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen strukturellen Leerstand handelt.
Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, kann der Vermieter sogar 50 Prozent der Steuer erlassen bekommen. Auch falls die Vermietung an geringer Nachfrage gescheitert sein sollte, kommt ein Grundsteuer-Teilerlass in Betracht.
Auch außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen zu einem Grundsteuererlass, etwa Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Leerstand nach einem Brand oder einem Wasserschaden. Ein Leerstand wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau erlaubt wiederum keine Minderung der Grundsteuer.
Mietausfall: Vermietungsbemühungen dokumentieren
Der Vermieter muss sich außerdem in ortsüblicher Weise um die Vermietung bemüht haben. Vermieter sind dabei grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen sie auch nicht verlangen.
Ihre Vermietungsbemühungen sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie etwa die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet oder Makleraufträge nachweisen können.
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