Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 2. April

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent verlangen. Anträge für 2023 können noch bis zum 2.4.2024 bei den Kommunen gestellt werden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für 2023 können bis zum 2.4.2024 bei der Kommune gestellt werden.

Eigentlich endet die Frist jeweils am 31. März des Folgejahres. Wegen der Osterfeiertage verschiebt sich das Fristende in diesem Jahr aber um zwei Tage. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Grundsteuer-Teilerlass: Bis zu 50 Prozent sind möglich

Voraussetzung für den Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen strukturellen Leerstand handelt.

Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, kann der Vermieter sogar 50 Prozent der Steuer erlassen bekommen. Auch falls die Vermietung an geringer Nachfrage gescheitert sein sollte, kommt ein Grundsteuer-Teilerlass in Betracht. Darauf weist Haus & Grund Rheinland Westfalen hin.

Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. "In Frage kommt im Grunde alles, was der Vermieter nicht selbst zu vertreten hat. Eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters ist also ebenso denkbar wie ein Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden", erklärt Erik Uwe Amaya, Jurist und Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Ein Leerstand wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau erlaubt wiederum keine Minderung der Grundsteuer.

Mietausfall: Vermietungsbemühungen dokumentieren

Der Vermieter muss sich außerdem in ortsüblicher Weise um die Vermietung bemüht haben. Vermieter sind dabei grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen sie auch nicht verlangen.

"Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besagt, dass Vermieter die Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensivieren müssen, etwa indem sie einen Makler beauftragen", so Amaya. Das sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie etwa die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet oder Makleraufträge nachweisen können.

Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, die noch für die Grundsteuer bis einschließlich Ende 2024 gilt.

Keine News verpassen mit dem Newsletter Immobilienwirtschaft

Alles News rund um die Immobilienwirtschaft – Jeden Dienstag direkt in Ihr E-Mail-Postfach

Jetzt zum Newsletter Immobilienwirtschaft anmelden

§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

1. ...

2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

...

§ 34 Grundsteuergesetz (GrStG), Verfahren

(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.

(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

...


Das könnte Sie auch interessieren:

Grundsteuererklärung: Diese Fehler lassen sich vermeiden

Grundsteuererlass wegen Leerstand: Die Voraussetzungen

Neue Grundsteuer: Hessen bewertet nach Lage und Nutzung

Verwalter hilft bei Grundsteuer – eine Win-Win-Tätigkeit (L'Immo Podcast)

Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer