BGH

Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen

Wohnungseigentümer können grundsätzlich die Zustimmung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon verlangen. Gegen Lärmbelästigungen beim Betrieb kann die Gemeinschaft später gesondert vorgehen.

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Hintergrund: Eigentümer will Split-Klimagerät einbauen

Die Eigentümer einer Wohnung in Berlin hatten in einer Eigentümerversammlung beantragt, den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon zu gestatten. Der Antrag fand keine Mehrheit. Daraufhin erhoben sie Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Während das Amtsgericht die Klage zunächst abwies, gab das Landgericht den Eigentümern Recht und ersetzte den verweigerten Beschluss unter Vorgaben zur Ausführung des Geräts und dessen Betrieb.

Entscheidung: Klimaanlage muss genehmigt werden

BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Ein mit der Durchbohrung der Fassade verbundener Einbau eines Klima-Splitgeräts ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.

Einzelne Wohnungseigentümer können einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen haben. Außer im Fall der in § 20 Abs. 2 WEG aufgezählten privilegierten Maßnahmen, wozu der Einbau eines Split-Klimageräts nicht zählt, besteht gemäß § 20 Abs. 3 WEG ein Gestattungsanspruch, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder es an einer Beeinträchtigung fehlt.

Mangels Einverständnisses der anderen Eigentümer kommt es somit darauf an, ob diese durch die geplante Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß beeinträchtigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann es auch größere Eingriffe in die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums geben, wie etwa Fassadendurchbrüche, die bei fachgerechter Planung und Ausführung keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Befürchtung von Lärmbelästigung ist kein Nachteil

Die beklagte Gemeinschaft hatte keine optischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, sondern vor allem mögliche Geräusche durch die Nutzung des Geräts bemängelt. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretenden Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen, wie der BGH bereits zuvor entschieden hat.

Nur wenn ausnahmsweise schon feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden, kann eine Gestattung aus diesem Grund verweigert werden. Das war hier nicht der Fall. Zum einen war das für den deutschen Markt zugelassene Gerät in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Zum anderen war die Installation mehrere Meter vom nächsten Schlafzimmerfenster geplant.

Wohnungseigentümer können Lärmbelästigung abwehren

Sollten beim Betrieb des Klimageräts tatsächlich untragbare Lärmstörungen auftreten, können betroffene Eigentümer Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB geltend machen. Der störende Wohnungseigentümer müsste dann die Störung beheben.

Das wird in der Regel aber nicht auf eine Stilllegung hinauslaufen, sondern vorrangig auf zeitliche Nutzungsbeschränkungen. Zudem kann die Gemeinschaft diesbezügliche Regelungen in der Hausordnung treffen.

(BGH, Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25)

 

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