Fortbildungspflicht

Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht


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Die Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter bleibt bestehen – anders als ursprünglich geplant. Für Makler hingegen entfällt die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Das hat der Bundestag beschlossen.

20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen Wohnimmobilienverwalter sowie Immobilienmakler derzeit absolvieren. Das sieht das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler vor, das seit 2018 gilt. Die Details der Fortbildungspflicht sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.

Nun ist klar: Für Immobilienverwalter gilt die Fortbildungspflicht auch in Zukunft, während sie für Immobilienmakler gestrichen wird. Das ist ein Ergebnis der Beratungen zum Bürokratierückbaugesetz im federführenden Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie. Am 11. Juni hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Zum Abschluss muss sich noch der Bundesrat damit befassen.

Abschaffung der Fortbildungspflicht: Gesetzgebungsverfahren

Ein im Herbst 2025 vorgelegter Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum Bürokratierückbau sah vor, § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen ersatzlos zu streichen und damit die Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienverwalter und Makler und Immobilienverwalter abzuschaffen. Die Regierung vertraue darauf, dass die meisten Gewerbetreibenden ihren Beruf verantwortungsbewusst ausüben mit eigenem Interesse daran, ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten, hieß es dazu in einer Mitteilung vom 5.11.2025. Eine gesetzlich vorgegebene Weiterbildung sei verzichtbar. Die Maßnahme entspreche dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Ein breites Bündnis aus Verbänden und Verbraucherorganisationen – darunter Immobilienverwalter und Wohnungseigentümer – sprach sich gegen die Pläne zur Abschaffung der Fortbildungspflicht aus und forderte Korrekturen. Während der Beratung des Gesetzes in den Ausschüssen wurde den Bedenken der Verbände nun Rechnung getragen, indem die Fortbildungspflicht zumindest für Immobilienverwalter bestehen bleibt.

Gestrichen wird allerdings die Pflicht, der zuständigen Behörde auf Anforderung die Weiterbildung auf einem speziellen Formular zu bestätigen. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) begrüßt dies in einer Mitteilung als "wirklich wirksamen Hebel für Bürokratierückbau", ebenso wie die beschlossene Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Weiterbildungsnachweise von fünf auf drei Jahre.

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Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter: aktuelle Rechtslage

Die Weiterbildungspflicht können die Verwalter und Makler auf verschiedene Weise erfüllen. Die Verordnung nennt Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium – zum Beispiel E-Learning – sowie betriebsinterne Maßnahmen als Formate, gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung "in einer anderen geeigneten Form" zu absolvieren.

Die Themenkomplexe, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage zur Verordnung im Einzelnen aufgezählt. Für Verwalter sind dies Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

Die Fortbildung von Maklern kann sich auf Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung erstrecken. Die Themen innerhalb der einzelnen Komplexe werden in der Verordnung noch näher aufgeschlüsselt.

Wer als Verwalter und Makler tätig ist, muss für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.

Weiterbildungspflicht gilt fast ausnahmslos

Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht – etwa während einer Elternzeit oder einer nur geringfügigen Tätigkeit – ist nicht vorgesehen. Allerdings beginnt die Weiterbildungspflicht für Personen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit.

Meldung an die Behörde nur auf Anforderung

Verwalter und Makler müssen der Behörde auf Anforderung Auskunft zu den erledigten Fortbildungsmaßnahmen erteilen. Um die Auskunftspflicht erfüllen zu können, müssen die Nachweise für fünf Jahre aufbewahrt werden, jeweils gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.

Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Informationspflichten für Verwalter und Makler

Schließlich sind in der Verordnung Informationspflichten vorgesehen: Verwalter und Makler müssen Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über die beruflichen Qualifikationen und die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen lassen. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht hierfür aus.

Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Auch die Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter ist in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro pro Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.

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