Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler

Die Vorschriften zur Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler gelten seit dem 1.8.2018. Bis Ende 2020 müssen Verwalter und Makler das vorgeschriebene Fortbildungspensum erstmals erbringen.

20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler ab sofort absolvieren. Das sieht das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler vor, das am 1.8.2018 in Kraft getreten ist. Die Details der Fortbildungspflicht sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.

Fortbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter

Ihre Weiterbildungspflicht können Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler auf verschiedene Weise erfüllen. Die Verordnung nennt Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium (zum Beispiel E-Learnings) sowie betriebsinterne Maßnahmen als mögliche Formate, gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen. Der erstmalige Zeitraum von drei Jahren, innerhalb dessen 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020.

Die Themenkomplexe, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage zur Verordnung im Einzelnen aufgezählt. Für Verwalter sind dies Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

Die Fortbildung von Maklern kann sich auf die Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung erstrecken. Die Themen innerhalb der einzelnen Komplexe werden in der Verordnung noch näher aufgeschlüsselt.

Wer als Verwalter und Makler tätig ist, muss für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.

Weiterbildungspflicht gilt fast ausnahmslos

Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht, etwa während einer Elternzeit oder einer nur geringfügigen Tätigkeit, ist nicht vorgesehen. Allerdings beginnt die Weiterbildungspflicht für Personen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, erst drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.

Meldung an die Behörde nur auf Anforderung

Verwalter und Makler müssen der Behörde auf Anforderung Auskunft zu den durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen erteilen. Um ihre Auskunftspflicht erfüllen zu können, müssen Verwalter und Makler die Nachweise über durchgeführte Fortbildungen für fünf Jahre aufbewahren, jeweils gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.

Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, ist dies eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Ursprünglich war vorgesehen, dass Verwalter und Makler der zuständigen Behörde jährlich anzeigen müssen, welche Weiterbildungen sie absolviert haben. Dies wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens deutlich entschärft.

Neue Informationspflichten für Verwalter und Makler

Schließlich sind in der Verordnung Informationspflichten vorgesehen: Verwalter und Makler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht hierfür aus.

Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Auch die Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wird in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.

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