Im Kabinett beschlossen

Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler soll fallen


Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler soll fallen

Das Kabinett hat am 5. November einen Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau beschlossen. Der soll die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler abschaffen, die seit August 2018 gilt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen WEG- und Hausverwalter sowie Immobilienmakler absolvieren.

Das sieht das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler vor, das am 1.8.2018 in Kraft getreten ist. Die Details der Fortbildungspflicht sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.

Nun will die Bundesregierung die Pflicht zur Weiterbildung für Makler und Verwalter wieder abschaffen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum Bürokratierückbau sieht die ersatzlose Streichung von § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie der damit verbundenen gesetzlichen Regelungen vor.

Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und zur Aufhebung von Berichtspflichten (Referentenentwurf aus dem BMWE)

Die Regierung vertraue darauf, dass die meisten Gewerbetreibenden ihren Beruf verantwortungsbewusst ausüben mit eigenem Interesse daran, ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten, heißt es in einer Mitteilung vom 5.11.2025. Eine gesetzlich vorgegebene Weiterbildung sei verzichtbar. Die Maßnahme entspreche dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Kritik an den Plänen kommt von den Verwalterverbänden VDIV, IVD und BVI

Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter

Die Weiterbildungspflicht können die Verwalter und Makler auf verschiedene Weise erfüllen. Die Verordnung nennt Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium – zum Beispiel E-Learning – sowie betriebsinterne Maßnahmen als Formate, gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung "in einer anderen geeigneten Form" zu absolvieren.

Die Themenkomplexe, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage zur Verordnung im Einzelnen aufgezählt. Für Verwalter sind dies Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

Die Fortbildung von Maklern kann sich auf die Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung erstrecken. Die Themen innerhalb der einzelnen Komplexe werden in der Verordnung noch näher aufgeschlüsselt.

Wer als Verwalter und Makler tätig ist, muss für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.

Weiterbildungspflicht gilt fast ausnahmslos

Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht – etwa während einer Elternzeit oder einer nur geringfügigen Tätigkeit – ist nicht vorgesehen. Allerdings beginnt die Weiterbildungspflicht für Personen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit.

Meldung an die Behörde nur auf Anforderung

Verwalter und Makler müssen der Behörde auf Anforderung Auskunft zu den erledigten Fortbildungsmaßnahmen erteilen. Um die Auskunftspflicht erfüllen zu können, müssen die Nachweise für fünf Jahre aufbewahrt werdenen, jeweils gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.

Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Neue Informationspflichten für Verwalter und Makler

Schließlich sind in der Verordnung Informationspflichten vorgesehen: Verwalter und Makler müssen Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über die beruflichen Qualifikationen und die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen lassen. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht hierfür aus.

Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Auch die Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter ist in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro pro Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.

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