
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler tritt am 1.8.2018 in Kraft. Bereits tätige Verwalter haben dann nochmals 6 Monate Zeit, eine Erlaubnis zu beantragen. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wird eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Für Immobilienverwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen eingeführt. Auf Immobilienmakler kommt zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht zu. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1.8.2018 in Kraft tritt, nachdem es am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren nur WEG-Verwalter, nicht aber Mietverwalter erfasst. Das war unter anderem beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) und beim Deutschen Mieterbund (DMB) auf Kritik gestoßen. Dass nun auch Mietverwalter mit einbezogen werden, wird unter anderem damit begründet, dass die Vermietungseinkünfte für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien und daher eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein müsse. Außerdem übe die überwiegende Mehrheit der gewerblichen Immobilienverwalter ohnehin Aufgaben aus der WEG-Verwaltung als auch der Mietverwaltung aus, so dass die Erlaubnis beide Bereiche umfassen solle.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem werden Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Bundesregierung hat einen Entwurf beim Bundesrat eingebracht. Lesen Sie hier, welche Regelungen dieser vorsieht: Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler wird konkretisiert
Eine Übersicht an aktuell bestehenden Weiterbildungsmöglichkeiten finden Sie in unserer Infografik Weiterbildung für Immobilienmakler und WEG-Verwalter.
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit werden.
Inkrafttreten 1.8.2018, Übergangsfrist sechs Monate
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.
Verbände fordern weiterhin Sachkundenachweis
Der DDIV begrüßte das Gesetz, betonte aber gleichzeitig, sich weiterhin für die Einführung eines Sachkundenachweises einsetzen zu wollen. Auch der Immobilienverband IVD kündigte an, in der neuen Legislaturperiode weiter auf den Sachkundenachweis zu drängen.
Schlagworte zum Thema: Immobilienverwaltung, Sachkundenachweis, WEG-Verwalter, WEG-Verwaltung, Makler
- Architrave übernimmt Property Care Bauarchiv
- Patrizia baut europäische Development-Plattform auf und kündigt weitere Fonds an
- Allianz und Scape gründen Joint Venture für australische Studentenwohnheime
- IBG-Pleite: Ex-Geschäftsführer zu Haftstrafen verurteilt
- Aareal Bank kooperiert mit Startup Plug and Play
- Empira eröffnet Büro in Frankfurt
- Blackrock nimmt deutsche Immobilienfirmen ins Visier
- Microsoft und RIB starten Cloud für Bau- und Immobilienbranche
- Vonovia wandelt Schuldverschreibungen in Buwog-Aktien um
- Studie: Baukindergeld wird Eigentumsquote nicht erhöhen
- Berufszulassung für Immobilienverwalter gilt ab 1.8.2018
- Tarifvertrag für Gebäudereinigung tritt 2018 in Kraft
- Tarifvertrag Wohnungswirtschaft 2017: 4,6 Prozent mehr Lohn für Beschäftigte
- Koalitionsvertrag 2018 aus Immobiliensicht
- Neue Gesetze: Was ändert sich 2018 für die Immobilienbranche?
- Bundesregierung: Mindestlohn für Gebäudereiniger wird erhöht
- Grunderwerbsteuer: NRW will Freibeträge ermöglichen
- Mietpreisbremse in Niedersachsen gilt ab 1.12.2016
- Ex-WCM-Chefs gehen mit Godewind Immobilien an die Börse
- Schornsteinfeger frei wählen: Neue Regelungen ab 2013
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmeldenDipl.Kfm/Dipl.-Verww Klaus Nöthen Tue Oct 24 15:05:53 CEST 2017
Warum habe ich den Eindruck, dass es bei der Weiterbildungspflicht in erster Linie nur um "Geldmacherei" geht. Ich kenne diese Weiterbildungspflicht eigentlich nur aus dem Bereich "Sachverständigenwesen". Wäre es da nicht Folgerichtig, diese Pflicht dann auch für andere Berufe zu fordern oder gibt es hier irgend welche Gründe, die dagegen sprechen und mir bisher nicht bekannt sind. Ich selbst würde eine einmalige Ausbildung mit abschließender Prüfung - wie in den meisten anderen Berufen - eher befürworten. In welcher Form sich jemand danach weiterbildet, sollte ihm dann überlassen sein.
Antworten
Detlev-Joachim Carl Sun Oct 16 07:34:46 CEST 2016
Was soll denn die längere Übergangsfrist, Sie dauert doch schon Jahrzehnte an.
Antworten
Detlev-Joachim Carl Sun Oct 16 07:32:34 CEST 2016
Es muß natürlich: ... erforderlichen Nachweise ... heißen.
Antworten
Detlev-Joachim Carl Sun Oct 16 07:30:50 CEST 2016
Es scheint ja ernst zu werden. M.E. bleibt der Verbraucherschutz wieder auf der Strecke. Wenn die erforderlich nicht permanent überprüft werden und Verstöße straftbewehrt, und zwar möglicherweise auch eine Haftstrafe, werden die schwarzen Schafe nicht vom Markt verschwinden.
Antworten
Albert Otmar Grabowski Tue Oct 11 10:06:34 CEST 2016
Super Leistung der Gesetzgeber. Gerade die "Hobbyverwalter", die ohne jede fachlichen Kenntnisse die Branche in Verruf bringen, werden wieder ausgenommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft selber oder der Miteigentümer sind gerade die, die für ein "Taschengeld" (ein Paket Papier und eine Tonerpatrone jährlich) arbeiten und für realitätsferne Preise nach dem Motto "Geiz ist Geil" sorgen. Jede Art der WEG-Verwaltung ist und bleibt eine gewerbliche Tätigkeit die derzeit schon anmeldpflichtig ist. Und wenn diese gewerbliche Tätigkeit auch noch in der eigenen Wohnung ausgeübt wird, könnte der Miteigentümerverwalter auch noch gegen geltendes Baurecht verstoßen, weil in dem Gebiet der Wohnungslage keine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, oder gar die Teilungserklärung ein "Gewerbe" innerhalb der Gemeinschaft ausschließt.
Wenn das Gesetz mit der Ausnahme "Miteigentumsverwalter" kommt, dann macht das doch überhaupt keinen Sinn, dann sollte man dieses Vorhaben direkt im Papierkorb versenken.
Antworten
Axel Jebens Sat Sep 16 08:24:50 CEST 2017
Wenn man die Unwissenheit von ehrenamtlich tätigen Verwaltern kritisiert, sollte man nicht selber mit Unwissenheit glänzen:
- WEG-Verwaltung als gewerbliche Tätigkeit ist auch in Wohnräumen gestattet, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen entstehen. Bei einer reinen Bürotätigkeit ohne Publikumsverkehr kann man die wohl ausschließen.
- Es gibt viele gewerbliche Verwalter, die sich mit der Gesetzeslage schlechter auskennen als ehrenamtliche. Der Grund mag in den hohen Anforderungen und der gerade bei kleinen Eigentümergemeinschaften bescheidenen Bezahlung liegen.
- Ein ehrenamtlich tätiger Verwalter investiert viel Zeit und bekommt dafür lediglich Wertschätzung und Fachwissen. Ich kann nicht verstehen, dass man jemanden, der sich freiwillig für seine Mitmenschen einsetzt, in einer solchen Weise negativ darstellt.
- Jeder Eigentümer kann ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, auch vom ehrenamtlichen Verwalter. Bei der Gesetzgebung geht es m.E. darum, Verbraucher, die für eine Dienstleistung bezahlen, vor Inkompetenz zu schützen, weil sie sich auf die Fachkompetenz eines Profis verlassen.
Manu Merk Mon Sep 28 22:10:05 CEST 2015
Warum ist der IVD nur bei der Neugestaltung und kommender Rechtsordnung tatenreich, was ist eigentlich aus dem Bestellerprinzip geworden? Der Markt reguliert sich von alleine.
Antworten
Dipl. Immobilienökonom Stefan Moecker Tue Sep 01 17:53:09 CEST 2015
Ich halte diesen Gesetzentwurf für völlig falsch.
Hier werden den Verbänden und Interessenvertreter nur wieder die Taschen voll gemacht.
Ich kann eine Ausbildung als Fachverwalter haben und dennoch keine Ahnung haben.
Antworten
Springe09 Thu Jul 23 16:37:23 CEST 2015
Wie schön, dass sich die Interessenvertreter wieder einmal erfolgreich durchsetzen und der Aus- und Fortbildungsbranche ein neues Betätigungsfeld schaffen. Es sollte ins Gesetz auf jeden Fall noch die Pflicht zu einem extern zertifizierten Qualitätsmanagement Eingang finden sowie eine regelmäßige Prüfung der Eignung, z.B. ein alle zwei Jahre vorzulegendes polizeiliches Führungszeugnis. Wo kommen wir denn auch hin, wenn "Hinz und Kunz" sich amtlich ungeprüft wirtschaftlich betätigen.
Antworten
Detlev-Joachim Carl Thu Jul 23 06:03:33 CEST 2015
Nun kommt es endlich nach Jahrzehnten, die Berufsordnung für WEG Verwalter. Warum fehlen schon wieder die Mietverwalter, die die gleiche Arbeit machen?
Antworten
Dipl. Immobilienökonom Stefan Moecker Tue Sep 01 17:56:35 CEST 2015
Alleine deshalb ist der gesamte Gesetzentwurf völlig falsch.
Ich habe noch nie gehört das unsere Politiker einen Sachkundenachweis vorlegen müssen. Anders kann ich mir nicht erklären wie man solch Mist seit Jahren in Berlin veranstaltet.
Dirk Hammes Thu Jul 23 09:20:25 CEST 2015
Hallo Herr Carl,
vielen Dank für Ihre Anmerkung. Dass der Entwurf Mietverwalter ausnimmt, ist ja auch einer der Kritikpunkte der Verbände. Es bleibt abzuwarten, ob sich insoweit im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens noch etwas anderes ergibt.
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion