Stellplätze, Vorverkabelung, Eigentümerpflichten

GEIG-Novelle: Was ab 2027 für Ladeinfrastruktur gilt

Ab dem 1.1.2027 verschärft die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) die Pflichten für Ladeinfrastruktur an Gebäuden – für Bestand, Neubau und Sanierung. Welche Anforderungen dann gelten und wie Förderung genutzt werden kann.

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Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist auch das reformierte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen die Errichtung von Ladepunkten und die Vorrüstung mit Lade- und Leitungsinfrastruktur in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Das GEIG stammt ursprünglich aus dem Jahr 2021 und wurde jetzt um strengere Vorgaben ergänzt, die ab dem 1.1.2027 gelten. Welche Pflichten auf Immobilieneigentümer zukommen und was man zur Förderung wissen muss.

GEIG 2026: Strengere Anforderungen an Ladeinfrastruktur

Das sind wesentliche Änderungen am GEIG im Überblick:

Neue Begriffsdefinitionen (§ 2)

"Intelligentes Laden" wird erstmals definiert als dynamische Anpassung der Ladeintensität auf Basis elektronisch übermittelter Informationen.

Neu eingeführt wird der Begriff "isoliertes Kleinstnetz" für Netze mit einem Jahresverbrauch unter 500 Gigawattstunden (GWh) ohne Verbindung zu anderen Netzen.

Der Begriff "Ladepunkt" wird breiter gefasst und umfasst nun auch mobile und netzunabhängige Schnittstellen – Vorrichtungen bis 3,7 Kilowatt (kW) ohne Ladehauptzweck sind ausdrücklich ausgenommen.

Der "Stellplatz" wird schärfer abgegrenzt: Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge zählen nicht dazu.

Die Definition "Vorverkabelung" wird präzisiert: Mindestvoraussetzung ist ein anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz. Bloße Leerrohre, Kabelkanäle oder zentrale Hauptzuleitungen ohne individuelle Abzweigung genügen nicht.

Pflicht zum intelligenten Laden (§ 5)

Ab dem 1.1.2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen, um die Interoperabilität aller Ladesysteme sicherzustellen.

Wohngebäude – Neubau (§ 6)

Die Anforderungen für neue Wohngebäude werden neu strukturiert und ausgeweitet.

Wer ein Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen errichtet – ob innerhalb des Gebäudes oder angrenzend –, muss mindestens 50 Prozent der barrierefreien und 50 Prozent der nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausstatten. Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Die Neuregelung gilt nun ausdrücklich auch für außenliegende, direkt ans Gebäude angrenzende Stellplätze, die bisher nicht eindeutig erfasst waren.

Nichtwohngebäude – Neubau (§ 7)

Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb oder angrenzend gelten vergleichbare Pflichten: mindestens 50 Prozent der Stellplätze (jeweils barrierefrei und nichtbarrierefrei) mit Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur.

Bei den Ladepunkten gilt ein Mindestmaß von einem Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für Gebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, wie Bürogebäude, verschärft sich die Anforderung auf mindestens einen Ladepunkt je zwei Stellplätze.

Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, können Eigentümer die Pflichten alternativ durch öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllen, deren Gesamtladeleistung mindestens 2,2 Kilowatt (kW) mal die Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze beträgt.

Wohngebäude – Größere Renovierung (§ 8)

Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betreffen, muss der Eigentümer sicherstellen, dass mindestens 50 Prozent der barrierefreien und 50 Prozent der nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden; die übrigen mit Leitungsinfrastruktur.

Diese Pflicht gilt nun sowohl für Stellplätze innerhalb des Gebäudes als auch für angrenzende Außenstellplätze. Eine Pflicht zur Errichtung eines Ladepunkts besteht bei Renovierungen von Wohngebäuden – anders als beim Neubau – nicht.

Nichtwohngebäude – Größere Renovierung (§ 9)

Für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gelten bei größeren Renovierungen dieselben Infrastrukturpflichten wie im Neubau: 50 Prozent Vorverkabelung, der Rest Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze.

Für überwiegend bürogenutzte Gebäude gilt auch hier die verschärfte Pflicht von einem Ladepunkt je zwei Stellplätze. Die Alternativerfüllung über öffentlich zugängliche Ladepunkte (2,2-kW-Formel) ist ebenfalls möglich.

Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude (§ 10)

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innen oder angrenzend gilt ab Januar 2027: Eigentümer müssen einen Ladepunkt pro zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.

Für öffentliche Gebäude in Behördennutzung gilt eine verlängerte Frist bis zum 1.1.2033, um mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten.

Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist eine Alternativerfüllung durch Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mindestens 1,1 kW mal Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze möglich.

Zum 1.1.2025 wurden die Pflichten nach § 10 GEIG bereits einmal verschärft und auf bestehende Gewerbeimmobilien erweitert.

Ausnahmeregelungen und Kostenschwelle (§ 14)

Die wirtschaftliche Ausnahmeschwelle wird von bisher sieben Prozent auf zehn Prozent der Gesamtgebäudekosten angehoben.

Neu eingeführt werden drei weitere Ausnahmetatbestände:

  • öffentliche Gebäude, die bereits unter die einschlägigen Anforderungen der EU-Verordnung 2023/1804 fallen, sind von den §§ 6 bis 10 GEIG befreit.
  • Die Pflicht entfällt, wenn die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dadurch die Stabilität oder der Betrieb des Stromnetzes erheblich gefährdet würde.
  • Gebäude im Eigentum des Bundes, der alliierten Streitkräfte oder bundesbeteiligter Gesellschaften, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind vollständig vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Übergangsregelungen (§ 16)

Für Vorhaben, bei denen der Bauantrag bis zum 31.12.2026 gestellt wurde, gilt weiterhin die alte Fassung der §§ 6 bis 9 GEIG.

Ab dem 1.1.2027 finden die neuen Anforderungen uneingeschränkt Anwendung.

Eine Sonderregelung gilt für § 10 GEIG: Eigentümer, die die Nachrüstpflicht für ein Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27.5.2022 bis 27.5.2024 erfüllt haben, sind bis zum 1.1.2029 von einer erneuten Anwendung des § 10 befreit.

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

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GEIG 2021: Quartierslösung entscheidendes Merkmal

Am 25.3.2021 war das GEIG erstmals in Kraft getreten, um eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umzusetzen, und stellte neue Regeln für Gebäude mit Parkplätzen auf.

Einen ersten Entwurf hatte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Ende Januar 2020 veröffentlicht. Nach monatelangen Beratungen hatte sich die Koalition noch auf eine Absenkung der Schwellenwerte geeinigt. Am 11.2.2021 hat der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beschlossen, am 24.3.2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Kernverpflichtungen im GEIG 2021

Anforderungen gestaffelt nach Gebäudetyp, Baumaßnahme und Stellplatzanzahl:

  • Neue Wohngebäude ab sechs Stellplätzen brauchen Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz – aber noch keinen Ladepunkt. Neue Nichtwohngebäude ab sieben Stellplätzen brauchen Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz und mindestens einen Ladepunkt.
  • Bei Renovierung muss bei Wohngebäuden ab elf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei Nichtwohngebäuden ab elf Stellplätzen gilt Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz und mindestens ein Ladepunkt. Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle saniert werden und dabei Parkplatz oder Elektroinfrastruktur betroffen sind.
  • Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen seit dem 1.1.2025 mindestens einen Ladepunkt nachrüsten – unabhängig von Renovierungen.
  • Die Pflichten entfallen, wenn die Kosten sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten übersteigen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ein Gebäude überwiegend selbst nutzen, sind generell ausgenommen.
  • Die Quartierslösung erlaubt Eigentümern benachbarter Gebäude, Pflichten per schriftlicher Vereinbarung gemeinsam zu erfüllen.

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)

Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern: Förderung bis November 2026

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat im April 2026 ein neues Förderprogramm zum Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern gestartet. Eine Antragstellung ist bis zum 10.11.2026 möglich.

Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum sowie Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand.

Laden im Mehrparteienhaus – Bundesförderung: Alle Informationen & Antragstellung

 

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