Masterplan der Bundesregierung

Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus: Die Förderung


Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus: Die Förderung

Das Kabinett hat den "Masterplan Ladeinfrastruktur 2030" beschlossen. Vorgesehen sind auch die Förderung des Ausbaus von E-Mobilität in Mehrparteienhäusern ab 2026 – die Sache hat allerdings einen Haken.

Um die Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) zu steigern und den Aufbau von Lademöglichkeiten in Mehrparteienhäusern zu beschleunigen, will die Bundesregierung den Ausbau finanziell unterstützen.

Am 19.11.2025 hat das Kabinett einen enstprechenden Entwurf aus dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) beschlossen. Die Details der Förderung sollen Anfang 2026 veröffentlicht werden – der Haken: Voraussetzung für die Umsetzung ist eine ausreichende Mittelausstattung im Bundeshaushalt für das kommende Jahr.

BMV-Entwurf zum "Masterplan Ladeinfrastruktur 2030"

Ladeinfrastruktur: Immobilienwirtschaft zum Masterplan

"Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 ist ein wichtiger Schritt für den praxisgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland", kommentierte Aygül Özkan, Hauptgeschäftsführerin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), den Kabinettsbeschluss. "Dass künftig nicht mehr nur die Anzahl der Ladepunkte zählt, sondern auch die Gesamtladeleistung berücksichtigt werden kann, schafft dringend nötige Flexibilität."

Damit lege die Bundesregierung den strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau von Ladepunkten in Städten und Quartieren fest. Der Plan könne sicherstellen, dass ausreichend Ladeinfrastruktur für den wachsenden Bestand an E-Fahrzeugen zur Verfügung stehen und die neuen Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) praxistauglich umgesetzt werden.

Aus Sicht des ZIA ist maßgeblich, dass der Masterplan weiterhin gebündelte Lösungen (Pooling) für mehrere Gebäude vorsieht. So könnten Eigentümer und Investoren Ladeinfrastruktur effizienter planen und betreiben. Offen bleibt allerdings, ob solche Modelle auch Ladehubs in der Nähe von Immobilien einschließen dürfen.

Ladeinfrastruktur: Leitfaden für Eigentümer und Verwalter

Im Investitionspaket der Bundesregierung ist für Eigentümer und Verwalter vor allem der Aspekt zur Förderung der E-Mobilität relevant. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Schritt für Schritt den Weg zur Ladelösung im Mehrparteienhaus erklärt.

Neben den rechtlichen Neuerungen müssen sich Verwalter auch intensiv mit Technik und Planung auseinandersetzen. "Letztere stellen in der Praxis oft die größere Hürde dar", schreibt der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV). Ein solides technisches Grundverständnis sei unerlässlich, um bei Planungen, Ausschreibungen und der Umsetzung agieren zu können. Eine fundierte Vorbereitung und praxisnahe Orientierungshilfen seien daher unverzichtbar.

Die Publikation vermittle praxisnah die wesentlichen Grundlagen und zeige konkrete Wege auf, wie das Potenzial von E-Mobilität an Wohngebäuden – angesichts von rund 21 Millionen Mehrparteienhäusern und knapp neun Millionen Stellplätzen abseits öffentlicher Straßen – für die Energiewende erschlossen werden kann. Dabei geht es auch um Bedarfsermittlung, Rechte und Zustimmungspflichten in Eigentümergemeinschaften oder die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und Abrechnungslösungen für geteilte Stellplätze.

Investition in Ladeinfrastruktur: Vorteile für Eigentümer

Die Autoren des Leitfadens sehen in einer Investition in Ladeinfrastruktur für Eigentümer von Wohnungen in Mehrparteienhäusern diese Vorteile:

  • Die Investition trägt zur Wertsteigerung des Eigentums bei und erweitert die künftigen Nutzungsmöglichkeiten.
  • Die Investition steigert die Attraktivität der Immobilie und damit auch ihre Wettbewerbsfähigkeit.
  • Zu Beginn groß denken, langfristig profitieren: Durch eine gemeinsame Investition mehrerer Eigentümer können Installationskosten geteilt werden, was langfristige Einsparungen ermöglicht.
  • Jede installierte Ladestation ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt in Richtung eines klimafreundlichen Energie- und Mobilitätssystems.
  • Bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen muss im Zuge der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ab Ende Mai 2026 ohnehin die Installation von Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden.
  • Durch eine fachgerechte Planung und die Grundinstallation einer intelligenten, ausbaufähigen Ladeinfrastruktur ist eine langfristige Nutzungsdauer der Investitionen von mehr als 20 Jahren gewährleistet, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Ladeinfrastruktur durch technologischen Fortschritt veraltet.

"Einfach laden an Mehrparteienhäusern": Leitfaden für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden

Ladesäulen nachrüsten: Wie Vermieter Steuern sparen können

Wer eine vermietete (Wohn-)Immobilie mit Ladestationen ausstattet, kann die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten müssen daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Die Finanzverwaltung setzt bei intelligenten Wandladestationen – Wallboxen oder Wall Connectoren – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten sowie die Genehmigung durch den Netzbetreiber komplett abschreiben.

Auch Steuerpflichtige, die bei privaten Immobilien mit Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die Kosten steuerlich abschreiben. Für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme – maximal 1.200 Euro – geltend gemacht werden.

Im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einbau von Ladesäulen geregelt.


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dpa

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