Neue Pflicht für Ladesäulen nach § 10 GEIG
Ladesäulen und Leitungsinfrastruktur für Elektroautos sind bei Neubau oder größerer Renovierung ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen bereits seit März 2021 Pflicht. Das regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäuden gelten dabei unterschiedliche Anforderungen.
Seit dem 1.1.2025 greift § 10 GEIG: Gemäß Absatz 1 müssen nun auch bestehende Gewerbeimmobilien mit mehr als 20 Stellflächen mindestens einen Ladepunkt für E-Fahrzeuge anbieten. Absatz 2 regelt Möglichkeiten für Eigentümer mehrerer Immobilien:
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Diese Pflicht erfasst auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1 GEIG).
Wer entgegen § 10 GEIG nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt (Leerrohr reicht nicht) errichtet wird, muss mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro rechnen (§ 15 Absatz 1, Nummer 4 und Absatz 2 GEIG).
EPBD-Umsetzung verschärft Ladesäulenpflicht im GEIG
Die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), die im Mai 2024 verabschiedet wurde und innerhalb von zwei Jahren – also bis zum 28.5.2026 – in nationales Recht umgesetzt werden muss, erfordert auch eine Novellierung des GEIG: Die Anzahl der erforderlichen Ladepunkte in Gebäuden wird dann noch einmal deutlich erhöht.
Für Bauherren und Eigentümer stellt das eine wirtschaftliche Herausforderung dar. Die Immobilienwirtschaft setzt sich dafür ein, dass die Ladeinfrastruktur in Deutschland zügig ausgebaut wird. "Jetzt geht es darum, die Akzeptanz von E-Mobilität durch eine praxistaugliche Ladeinfrastruktur bei Wohnhäusern und Wirtschaftsimmobilien zu steigern", so Iris Schöberl, Präsidentin des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA). "Wir brauchen dazu einen nüchternen Blick auf Kosten und Nutzen."
Wenn flächendeckend bestehende Wirtschaftsimmobilien nachgerüstet werden müssten, bedeute das einen riesigen Aufwand an Baumaßnahmen, ohne dass klar sei, ob die Nutzer genau diese Ladeinfrastruktur überhaupt brauchen.
EPBD: Die Pläne für Wohngebäude
Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie für Bestandsgebäude mit mehr als drei Stellplätzen, bei denen größere Renovierungen anstehen, soll laut EPBD für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze Vorverkabelung installiert und für die übrigen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel vorgesehen werden.
EPBD: Die Pläne für Wirtschaftsimmobilien
Die EPBD rückt die reine Errichtung einer Zahl von Ladepunkten in den Blick – unabhängig von deren Ladeleistung. Für neue Nichtwohngebäude oder bestehende Wirtschaftsimmobilien, die grundlegend renoviert werden, braucht es zum Beispiel einen Ladepunkt für jeweils fünf Stellplätze. Als Sonderfall werden Bürogebäude gesehen, bei denen mindestens ein Ladepunkt für zwei Stellplätze gefordert wird.
Die Bundesregierung müsse bei der Einarbeitung der EPBD-Ladeinfrastruktur-Vorgaben ins GEIG den Spielraum für einen bedarfsgerechten Ausbau nutzen. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 14 EPBD (Infrastruktur für nachhaltige Mobilität) hat der ZIA in einem Positionspapier zusammengefasst.
Solarstrom für Elektroautos: Aus für KfW-Förderprogramm
Die Mittel aus dem staatlichen "KfW-Förderprogramm 422" zur Erzeugung von Solarstrom an privaten Wohngebäuden und dessen Nutzung für Elektroautos, das am 26.9.2024 mit 300 Millionen Euro startete, waren wegen des großen Ansturms von privaten Hauseigentümern nach weniger als 24 Stunden aufgebraucht. Gefördert wurden der Kauf und die Installation einer E-Ladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Insgesamt wurden rund 33.000 Anträge bewilligt. Neue Mittel wurden nicht bereitgestellt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Gesetze, Fristen, Dauerbrenner: Das kommt 2025
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
7616
-
GEIG-Novelle: Was ab 2027 für Ladeinfrastruktur gilt
693
-
CO2-Preis für Heizöl bleibt 2027 eingefroren
5353
-
Energieausweise ab 2027: Was sich alles ändert
427
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
4102
-
Bundesrat lehnt Kürzungen beim Wohngeld 2027 ab
3341
-
Mindesttemperatur in Wohnungen: Die Rechtslage
3281
-
E-Rechnung: Was Vermieter wissen müssen
285
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
2741
-
Wann Bauherren in NRW keine Genehmigung mehr brauchen
246
-
Berlin treibt die Regulierung bis zur Schmerzgrenze
02.10.2026
-
Kundenanlagen: Öffnet sich ein Weg aus der Netzregulierung?
02.10.2026
-
Welche Mindesttemperatur Vermieter schulden
01.10.20261
-
Immobilienwirtschaft: Veranstaltungen und Events 2026
01.10.2026
-
Baukindergeld 2026: Wohneigentum für Familien wird günstiger
30.09.2026
-
EH55-Plus-Topf läuft leer – jetzt noch Antrag stellen
30.09.20261
-
Umwelthilfe klagt gegen neues Heizungsgesetz
29.09.20261
-
So revolutioniert KI das Immobiliengeschäft
28.09.2026
-
Klimarisiken zwingen Immobilieninvestoren zur Kooperation
28.09.2026
-
Kürzungen bei Solaranlagen stehen auf der Kippe
28.09.2026