Elektroauto in der Tiefgarage

Hintergrund: WEG sperrt Elektroautos aus der Tiefgarage aus
In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft meint, von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen gehe erhöhte Brandgefahr aus und der Brand eines solchen Fahrzeuges sei wesentlich aufwändiger zu löschen als der eines benzinbetriebenen Autos.
Die Eigentümerin der Wohnung hat den Beschluss angefochten. Sie meint, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern.
Entscheidung: Elektroauto darf in die Tiefgarage
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Der Beschluss ist allerdings nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Wohnungseigentümer können Nutzungsregelungen für das Gemeinschafts- und das Sondereigentum treffen, wobei eine Nutzungsregelung nicht so gefasst sein darf, dass sie das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers aushöhlt. Der Beschluss bewegt sich in diesem Rahmen, weil nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge untersagt wird, die Nutzung der Sondernutzungsfläche als Pkw-Abstellplatz grundsätzlich aber erhalten bleibt.
Der angefochtene Beschluss widerspricht aber Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit der WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch verschafft, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug zu gestatten. Dieser Anspruch, der sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt, liefe durch ein Verbot, solche Fahrzeuge in der Tiefgarage abzustellen, ins Leere. Die einzelnen Wohnungseigentümer könnten zwar den Einbau einer Lademöglichkeit erzwingen, diese dann aber nicht nutzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer widerspricht dem wesentlichen gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform, die Verbreitung der Elektromobilität zu fördern. Er verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn man die von den übrigen Eigentümern angeführte besondere Brandgefahr als wahr unterstellt.
(AG Wiesbaden, Urteil v. 4.2.2022, 92 C 2541/21)
Das könnte Sie auch interessieren:
Immobilienwirtschaft-Digital: Ladestationen sind und bleiben knifflig für Verwalter
DW-Digital: Ladesäulen: Das ist bei Planung, Betrieb und Abrechnung zu beachten
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.740
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.729
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.576
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.543
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.526
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
1.486
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.136
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
1.101
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
989
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
973
-
Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder
05.02.2025
-
"Liebende Verwaltende" in Münster
24.01.2025
-
Zulässige Miete bei unzutreffender Auskunft über Modernisierung
22.01.2025
-
Heizkosten: Regional hohe Nachzahlungen erwartet
22.01.2025
-
Immobilienverwaltung des Jahres: kleine WEGs im Fokus
21.01.2025
-
Teilerlass der Grundsteuer: Frist endet am 31. März
21.01.2025
-
Umlage der Grundsteuer: Was Vermieter beachten müssen
20.01.20252
-
Geänderte Kostenverteilung gilt
15.01.2025
-
"Der Verwalter ist nicht mehr der Feind"
10.01.2025
-
Vermieter können DDR-Mietvertrag nach BGB kündigen
08.01.2025