Als eine Maßnahme der baulichen Veränderung können die Wohnungseigentümer Lademöglichkeiten für E-Mobile im Bereich des Gemeinschaftseigentums beschließen. Künftig ist dies durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich, da das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in seiner derzeitigen Entwurfsfassung keinerlei qualifizierte Beschluss-Quoren mehr vorsieht. Die derzeitige Fassung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG-E verleiht auch einem jeden Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, die „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dient.
Neue Ladestation? Verwalter müssen bei der Beschlussfassung aufpassen
Dieser Anspruch ist weitgehend und beschränkt sich nicht nur auf die Anbringung einer so genannten „Wallbox“, also einer Ladestation an der Wand. Er umfasst beispielsweise auch die Verlegung der Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt we...
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