Gibt die Teilungserklärung eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in der Regel mehr als die vorgesehene Nutzung – und ist daher unzulässig.mehr
Das Wohnen in einer Teileigentumseinheit kann jedenfalls dann zulässig ein, wenn die Einheit räumlich abgrenzbar ist, keine einschränkende Zweckbestimmung hat und alle übrigen Einheiten in der Anlage dem Wohnen dienen.mehr
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Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel keine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern eine heimähnliche Unterbringung, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.mehr
Eine Teileigentumseinheit in einem reinen Geschäftshaus darf nicht als Wohnung genutzt werden. Kann ein Teileigentümer ausnahmsweise eine Nutzungsänderung verlangen, muss er diesen Anspruch zunächst durchsetzen, bevor er mit der Wohnnutzung beginnt.mehr
Die Einrichtung eines Flüchtlings- oder Arbeiterwohnheims mit Mehrbettzimmern und Gemeinschaftsküche und -bad ist grundsätzlich vom Nutzungszweck einer Teileigentumseinheit gedeckt, weil es sich dabei nicht um eine Nutzung zu Wohnzwecken handelt.mehr
Auch Teileigentumseinheiten müssen die baurechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen, wenn keine Nutzungsbeschränkungen vereinbart sind. Die erforderliche Herstellung eines zweiten Rettungsweges entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden.mehr
Die Abgeschlossenheit einer Wohnung oder sonstiger Räume ist Voraussetzung dafür, dass hieran Sonder- bzw. Teileigentum begründet werden kann. Der Nachweis erfolgt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung.mehr
Eine Teileigentumseinheit, die laut Teilungserklärung als Laden dient, darf grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden.mehr
Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind eine wirtschaftliche Einheit, jedenfalls bei einer üblichen Zahl von ein bis zwei Stellplätzen. Der Zwangsverwalter kann die Mindestvergütung daher nur einmal beanspruchen.mehr
Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden. Es muss nicht zwingend für die Einheit insgesamt bestellt werden.mehr
Unter Geltung des Objektprinzips entfällt nicht nur auf Wohnungseigentum, sondern auch auf jede Teileigentumseinheit eine Stimme in der Eigentümerversammlung.mehr