Kies statt Rasen kann zulässige Gartengestaltung sein
Hintergrund: Rasen durch Kies ersetzt
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen von einer anderen Wohnungseigentümerin, die Umgestaltung einer Gartenfläche rückgängig zu machen.
Die beklagte Eigentümerin bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss. Sie hat ein Sondernutzungsrecht an der an ihre Wohnung angrenzenden Gartenfläche. Laut Teilungserklärung darf die Fläche als Rasen und/oder als Ziergarten genutzt werden; Gewächse von mehr als drei Meter Höhe sowie die Errichtung von Bauwerken wie Gartenhäuschen sind dort nicht gestattet.
Bis 2014 befand sich auf der Gartenfläche Rasen, der mit Beeten umgeben war. Ende 2014 beseitigte die Sondernutzungsberechtigte den Rasen und bedeckte die Fläche mit Kies. Um die Kiesfläche herum ließ sie verschiedene Grünpflanzen einsetzen. Auf der Kiesfläche stellte sie Gartenmöbel auf.
Die Eigentümer einer anderen Wohnung halten die Umgestaltung der Gartenfläche für eine bauliche Veränderung, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgehe. Der Charakter als Ziergarten sei nicht mehr erhalten. Die nunmehrige Gestaltung der Fläche käme einer Planierung derselben gleich. Die Errichtung einer derart massiven Steinfläche gehe über das hinaus, was üblicherweise mit Gartengestaltung und Gartenpflege verbunden sei. Zudem verstoße die Anlage der Kiesfläche gegen die Teilungserklärung.
Entscheidung: Eigentümer durfte Garten umgestalten
Die sondernutzungsberechtigte Eigentümerin ist nicht zum Rückbau verpflichtet. Die Umgestaltung der Sondernutzungsfläche bewegt sich im Rahmen der Teilungserklärung, wonach die Fläche als Rasen und/oder als Ziergarten ausgestaltet sein soll.
Zwar sind große Teile der Fläche nun mit Kies bedeckt, allerdings wurden außen herum auch Grünpflanzen gesetzt. Bei der Gesamtfläche handelt es sich daher noch um einen Ziergarten im Sinne der Teilungserklärung.
Ein Ziergarten ist ein Garten, der im Gegensatz zu einem Nutzgarten nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen.
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Eigentümerin gestaltete Fläche. Um die Kiesfläche herum befinden sich ausreichend abwechslungsreiche Grünpflanzen, die – so die Feststellungen des Gerichts – im gesamten Bereich einen ebenso abwechslungsreichen, wie auch ästhetisch gelungenen grünen Gesamteindruck geben. Eine optisch nachteilige Beeinträchtigung vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
(AG Essen, Urteil v. 2.6.2016, 196 C 272/15)
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