Sondernutzungsrecht führt nicht zu wirtschaftlichem Eigentum

Der Kläger betreibt eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das eine Fläche von knapp 2 ha umfasst, befanden sich auch die Wirtschaftsgebäude und die Privatwohnung. Der Kläger teilte das Grundstück in zwei Wohneinheiten, die mit Miteigentumsanteilen am Grundstück von 45/100 bzw. 55/100 sowie dem Sondereigentum an je einer Hälfte eines noch zu errichtenden Doppelhaus verbunden waren. Die kleinere Wohneinheit übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter, die andere behielt er zurück. Mit der zurückbehaltenen Wohneinheit war auch das Sondereigentum an den landwirtschaftlichen Gebäuden sowie ein Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens der auf die Tochter übertragenen Wohneinheit verbunden.
Das Finanzamt setzte aufgrund der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45% der gesamten Grundstücksfläche (ca. 8.800 m²) an. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 m² entnommen worden sei. Im Übrigen sei er aufgrund des Sondernutzungsrechts wirtschaftlicher Eigentümer der Fläche geblieben.
Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die unentgeltliche Übertragung der Wohneinheit an seine Tochter das zivilrechtliche Eigentum in Höhe eines Bruchteils von 45% seiner zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Fläche verloren. Das zurückbehaltene Sondernutzungsrecht als Gebrauchs- und Nutzungsrecht vermittele ihm kein wirtschaftliches Eigentum, denn seine wirtschaftliche Position sei deutlich schwächer als die eines Eigentümers. Der Kläger könne sich - ähnlich wie ein Vorbehaltsnießbraucher - nicht den Wert des Grundstücks zu Eigen machen. Im Fall einer Grundstücksveräußerung, die alle Wohnungseigentümer gemeinsam vornehmen müssten, stünde der auf den Grundstücksanteil der Tochter entfallende Wert ihr und nicht dem Kläger zu. Ebenso trage sie das wirtschaftliche Risiko etwaiger Wertminderungen. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 36/15 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2015, 4 K 4110/13 E
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