Parkbügel-Montage ist bauliche Veränderung

Hintergrund: Eigentümer will Parkbügel anbringen
Eine Wohnungseigentümerin verlangt von den übrigen Eigentümern, dem Anbringen von Parkbügeln auf Stellplätzen, an denen ihr ein Sondernutzungsrecht zusteht, zuzustimmen.
Die Eigentümerin hat ihre Sondereigentumseinheit sowie die Stellplätze an eine Praxis vermietet. Die Stellplätze sind für Patienten reserviert, wurden jedoch trotz entsprechender Beschilderung von Fremdparkern benutzt. Um dies zu verhindern, brachte die Mieterin Parkbügel an, die mit einer Warnlackierung versehen sind.
In einer Eigentümerversammlung am 3.11.2011 haben die Eigentümer beschlossen, das Anbringen von Parkbügeln zu untersagen. Diesen Beschluss hat die Eigentümerin angefochten. Sie verlangt von den übrigen Eigentümern, ihr die Montage der Parkbügel zu gestatten.
Entscheidung: Parkbügel sind bauliche Veränderung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Eigentümerin kann nicht verlangen, dass die übrigen Eigentümer dem Anbringen der Parkbügel zustimmen.
Das Anbringen der Parkbügel stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die einen neuen Zustand schaffen, also über die Pflege und Erhaltung des gegenwärtigen Zustands hinausgehen sowie auch alle Veränderungen, die auf die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken. Das Anbringen der Parkbügel erfordert eine Montage am Untergrund und damit einen Eingriff in die Substanz.
Es handelt sich auch nicht um eine solche bauliche Veränderung, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt und daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG genehmigungsfrei wäre. Das optische Bild des Parkplatzes und damit die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wird verändert. Zudem sind Beeinträchtigungen durch das Auf- und Zuklappen der Parkbügel sowie das Überfahren derselben zu erwarten. Schließlich ist damit zu rechnen, dass sich die Parksituation insgesamt und die Rangiermöglichkeiten deutlich verändern, wenn weitere Eigentümer Parkbügel anbringen.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2013, 19 S 55/12)
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