Leitsatz

Das nachträgliche Anbringen von Parkbügeln an sondergenutzten Stellplätzen stellt im konkreten Einzelfall eine nachteilige bauliche Veränderung dar

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG; Art. 14 Abs. 1 GG

 

Kommentar

  1. Hinsichtlich sondergenutzter Stellplätze brachte eine Mieterin (medizinische Praxis) Parkbügel an, da trotz entsprechender Beschilderung der Reservierung von Patienten die Stellplätze durch Fremdparker benutzt wurden. Der klagenden Vermieterin wurde nachträglich durch Beschluss der Eigentümer diese Veränderungsmaßnahme untersagt.
  2. Das Anbringen von Parkbügeln stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf, wenn – wie hier – das optische Erscheinungsbild der Anlage verändert wird, Rangier- und Wendemöglichkeiten erschwert werden und ein Nachahmungseffekt dergestalt zu befürchten ist, dass in Zukunft auch andere Eigentümer ebenfalls Parkbügel anbringen lassen, was die Parksituation weiter erheblich beeinträchtigen dürfte.
  3. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die einen neuen Zustand schaffen, also über die Pflege und Erhaltung des gegenwärtigen Zustands hinausgehen, sowie auch alle Veränderungen, die auf die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken. Das Anbringen der Parkbügel erfordert eine Montage am Untergrund und ist damit ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums. Vorliegend wird auch das optische Gesamtbild des Parkplatzes verändert. Dem klägerseits zitierten Beschluss des OLG Schleswig vom 10.10.1996 (2 W 2/96) lag eine andere Einzelfall-Situation zugrunde. Beeinträchtigungen sind im hiesigen Fall auch durch das Auf- und Zuklappen der Parkbügel zu erwarten. Hinzu kommt, dass sich die Parksituation insgesamt – auch im Hinblick auf die Möglichkeit zu rangieren – deutlich verändern dürfte, wenn weitere Eigentümer Parkbügel montieren. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Eigentümer erfordert es, auch diese Möglichkeit weiterer Beeinträchtigungen in das Entscheidungsergebnis miteinzubeziehen.
  4. Was die Erheblichkeit eines Nachteils betrifft, ist es wegen Art. 14 Abs. 1 GG geboten, die Schwelle hierfür insgesamt niedrig anzusetzen, sodass nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen als Nachteilswirkung außer Betracht bleiben.
 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013, 19 S 55/12, NZM 2013 S. 427

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