BGH: Beschluss über bauliche Veränderung

Ein mit einfacher Stimmenmehrheit gefasster Beschluss über eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darf auch dann verkündet werden, wenn die Zustimmung einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer fehlt. Der Verwalter muss aber auf Anfechtungsrisiken hinweisen. Test.

Hintergrund: Nicht alle Betroffenen stimmen baulicher Veränderung zu

Mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen von der ehemaligen Verwalterin den Ersatz von Kosten, die ihnen in einem Beschlussanfechtungsverfahren entstanden sind.

In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2011 hatten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossen, einer Teileigentümerin den Umbau ihres Einkaufzentrums im Hinblick auf die damit verbundenen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zu genehmigen. Der Geschäftsführer der Verwalterin verkündete den Beschluss.

Ein Wohnungseigentümer, der gegen den Beschluss gestimmt hatte, hat diesen angefochten. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung erlegte das Landgericht die Prozesskosten den beklagten Wohnungseigentümern auf, weil der Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit für ungültig erklärt worden wäre. Es habe nicht die Zustimmung aller Eigentümer vorgelegen, die durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden.

Einige der im Verfahren unterlegenen Wohnungseigentümer verlangen nun von der ehemaligen Verwalterin Ersatz der Kosten, die ihnen im Anfechtungsverfahren entstanden sind. Sie meinen, der Geschäftsführer der Verwalterin hätte das Zustandekommen des Beschlusses nicht verkünden dürfen.

Entscheidung: Verkündung war nicht pflichtwidrig

Die Klage auf Schadensersatz hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums genehmigt wurde, war zwar mangels Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer rechtswidrig. Gleichwohl hat der Geschäftsführer der Verwalterin bei der Verkündung des Beschlusses nicht pflichtwidrig gehandelt.

Beschluss über bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums können beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG.

Ein solcher Beschluss muss zum einen mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Zum anderen muss die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Fehlt es an Letzerem, ist ein dennoch verkündeter Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.

Verwalter darf Beschluss bei einfacher Mehrheit verkünden

Ungeklärt war bisher, ob ein Verwalter einen Beschluss über eine bauliche Veränderung verkünden darf, wenn zwar die einfache Stimmenmehrheit erreicht ist, aber nicht alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Der BGH bejaht diese Frage nun.

Das Erfordernis der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist nämlich keine formale Voraussetzung für die Beschlussfassung, sondern betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung. 

Die Verantwortung für den Inhalt gefasster Beschlüsse liegt bei den Wohnungseigentümern. Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen. Dafür kann es nachvollziehbare Gründe geben, etwa wenn Eigentümer, deren Zustimmung erforderlich ist, in der Eigentümerversammlung nicht anwesend oder vertreten sind.

Deshalb handelt der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig, wenn er bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit und Fehlen der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkündet.

Vor der Beschlussfassung muss Verwalter informieren

Die Pflichten des Verwalters als Versammlungsleiter erschöpfen sich aber nicht in der Verkündung des Beschlussergebnisses.

Vielmehr muss der Verwalter eine Beschlussfassung sachgerecht vorbereiten. Dabei können ihn Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, etwa hinsichtlich verschiedener Handlungsoptionen oder rechtlicher und tatsächlicher Zweifelsfragen. Vernachlässigt der Verwalter diese Pflicht schuldhaft, haftet er, weil er der Eigentümerversammlung keine ordnungsgemäße Grundlage für die zu treffende Entscheidung verschafft hat. 

Auch vor der Abstimmung über eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums nach § 22 Abs. 1 WEG trifft den Verwalter eine Hinweispflicht. Er muss die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht einzelne Wohnungseigentümer (und gegebenenfalls welche) ihre Zustimmung erteilen müssen. Auf ein Anfechtungsrisiko, das sich hieraus ergibt, muss er hinweisen.

Hierdurch wird der Verwalter nicht über Gebühr belastet, weil er sowohl die örtlichen Verhältnisse in einer von ihm verwalteten Anlage als auch jedenfalls Grundzüge des Wohnungseigentumsrechts kennen muss.

Bei sorgfältiger Prüfung schadet Irrtum nicht

Wenn der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis aufklärt, handelt er pflichtwidrig.

Zu vertreten hat er einen Rechtsirrtum aber nur, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist. Bei der Prüfung der Zustimmungserfordernisse hat der Verwalter einen Beurteilungsspielraum. Wenn er nach sorgfältiger Prüfung nicht zu einem offenkundig falschen Ergebnis gelangt ist, kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Beschluss später in einem Anfechtungsverfahren aufgehoben wird.

Verwalter kann erforderliche Zustimmungen vorab abfragen

Bei einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung kann das Problem bestehen, dass die Eigentümer erst nach der Stimmabgabe erkennen können, ob erforderliche Zustimmungen fehlen. Um das zu vermeiden, kann der Verwalter ein zweistufiges Vorgehen wählen und die Zustimmungen vor der Stimmabgabe abfragen.

Verwalter kann Weisung der Eigentümer einholen

Wählt der Verwalter – wie hier – ein einstufiges Vorgehen, darf er grundsätzlich ein positives Beschlussergebnis verkünden, wenn eine einfache Mehrheit vorliegt. Meint er, dass die erforderliche Zustimmung einzelner beeinträchtigter Eigentümer fehlt, darf er nicht ohne Weiteres einen Negativbeschluss verkünden. Stattdessen kann er im Wege des Geschäftsordnungsbeschlusses eine Weisung der Wohnungseigentümer einholen. Dann können diese entscheiden, ob der Beschluss verkündet werden oder davon wegen des Anfechtungsrisikos abgesehen werden soll. 

Vor Beschlussfassung muss Rechtsgrundlage klar sein

Wegen der unterschiedlichen Kostenfolgen von baulichen Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG einerseits und Modernisierungsmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 WEG andererseits sowie unterschiedlichen Mehrheitsanforderungen muss der Verwalter vor der Stimmabgabe klarstellen, nach welcher Vorschrift er abstimmen lässt.

Beschlussverkündung war nicht pflichtwidrig

Die klagenden Eigentümer konnten nicht nachweisen, dass der Verwalter seine Informations- und Hinweispflichten verletzt hat. Nach den genannten Grundsätzen war es im vorliegenden Fall daher nicht pflichtwidrig, den Beschluss über die bauliche Veränderung zu verkünden. 

(BGH, Urteil v. 29.5.2020, V ZR 141/19)

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